Was ist bei Drohnenaufnahmen zu beachten?!

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Drohnen kommen immer mehr zum Einsatz. Sie ermöglichen die Anfertigung von Luftaufnahmen die zu zahlreichen Zwecken verwendet werden können. Vor allem als Werbematerial bieten sich diese Aufnahmen an. Was dabei aber unbedingt zu beachten ist, haben wir zusammengefasst.


Einschränkungen durch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Gemäß § 1 LuftVG i.V.m LuftVO ist die ordnungsgemäße Benutzung des Luftraums grundsätzlich frei. Nach der Regelung des § 905 BGB, erstreckt sich das Eigentumsrecht an einem Grundstück jedoch auch auf den Luftraum.

Einschränkungen ergeben sich daher vor allem aus dem § 1 LuftVG i.V.m. § 21h Abs. 3 Nr. 7 a) und b) LuftVO. Danach ist der Betrieb von Drohnen über Wohngebieten nur erlaubt ist, wenn

  • der Eigentümer bzw. Mieter ausdrücklich zugestimmt hat oder
  • wenn die Drohne nicht schwerer als 250 Gramm ist und keine Ausrüstung zur optischen oder akustischen Aufzeichnung besitzt


Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Durch Kameraaufnahmen mit einer Drohne können insbesondere solche Bereiche eingesehen und aufgenommen werden, die der Öffentlichkeit eigentlich entzogen sind. So ist etwa der an ein Wohnhaus grenzende Garten ein Raum der privaten Lebensgestaltung und genießt daher auch einen besonderen Schutz.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen außerdem in Form seiner Ausprägung des Rechts am eigenen Bild vor der Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos oder Filmaufnahmen ohne seine Einwilligung.

Werden auf dem Grundstück befindliche Personen ohne ihre Einwilligung aufgenommen, ist dies ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.

Das AG Riesa ( Urt. vom 24.04.2019 - 9 Cs 926 Js 3044/19) hat es in dem Zusammenhang sogar als gerechtfertigte Notstandhandlung angesehen, wenn der Betroffene die Drohne mittels eines Schusses zerstört.


Datenschutzgrundverordnung

Das Anfertigen und erst recht das Veröffentlichen von solchen Drohnenaufnahmen auf denen Personen identifizierbar sind, stellt gleichzeitig die Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Auch hierfür ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich.


Urheberrecht

Besonderheiten könnten sich außerdem daraus ergeben, was fotografiert oder gefilmt wird.

Denn Häuser können aufgrund ihrer Architektur urheberrechtlichen Schutz genießen. Gleiches gilt mitunter für eine besonders kreative Gartengestaltung.

Falls sich jetzt jemand fragt, ob an dieser Stelle womöglich die Ausnahmeregelung der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) greift, ist dies zu verneinen. Sie erlaubt zwar die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Die Regelung begrenzt sich jedoch auf das, was auch tatsächlich von der öffentlichen Straße aus zu sehen ist. Das hat auch das OLG Hamm mit seinem Urteil (Urt. v. 27.04.3023, 4 U 247/21) bestätigt, indem es klarstellte, die Perspektive aus dem Luftraum heraus sei  indes keine Perspektive „von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“.

Um urheberrechtlich geschützte Werke fotografieren oder filmen zu dürfen benötigt Ihr eine Lizenz (Nutzungsrecht), die beim Urheber eingeholt werden kann.

Sie ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Aufzeichnungen nur zu privaten Zwecken genutzt wird, oder wenn der Urheber bereits seit siebzig Jahren tot ist, das Werk also gemeinfrei ist.


Strafrechtliche Relevanz

Durch eine Aufnahme einer Person, die sich in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet kann deren höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt werden und damit der Tatbestand des § 201a StGB erfüllt sein. Dieser ist im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.

Der geschützte Raum kann schon dadurch entstehen, dass ein Gartengrundstück mit einer hohen Mauer oder einer hohen und dichten Hecke umgeben und damit auch von umliegenden Hausgrundstücken aus nicht einsehbar ist



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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