Was ist ein Verfahrensbeistand?

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1. Wen vertritt der Verfahrensbeistand?

Gem. § 158 I FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

Die Bestellung des Verfahrensbeistandes durch das Gericht ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar, wegen (angeblicher) Befangenheit kann der Verfahrensbeistand nicht abgelehnt werden.

Ein Verfahrensbeistand vertritt -ohne gesetzlicher Vertreter des Kindes zu sein- das minderjährige Kind ausschließlich vor Gericht. Im sonstigen Leben (also außergerichtlich) wird das Kind nicht durch den Verfahrensbeistand vertreten. 


2. Was sind Kindschaftssachen?

Zu den Kindschaftssachen zählen Verfahren die Vormundschaft betreffend, Pflegschaft, Sorgerechtsverfahren, Umgangsverfahren, Kindesherausgabeverfahren, Verfahren betreffend die freiheitsentziehende Unterbringung des minderjährigen Kindes.

Ob überhaupt ein Verfahrensbeistand bestellt wird, entscheidet das Gericht von Fall zu Fall, es handelt sich regelmäßig um eine Einzelfallentscheidung. Zwingend muss das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge im Raum steht, wenn der Ausschluss des Umgangsrechts in Betracht kommt oder wenn es zu einer Verbleibensanordnung kommen könnte, § 158 II FamFG.


3. Welche Aufgaben hat der Verfahrensbeistand?

Aufgabe des Verfahrensbeistands ist es den Willen und die Interessen des Kindes in Erfahrung bringen und in das gerichtliche Verfahren einzuführen. Der Verfahrensbesitand gibt vor Gericht nicht nur eine Stellungnahme bzw. eigene Einschätzung der Situation des Kindes ab, sondern macht auch Ausführungen zum Kindeswohl. Letzteres auch unter Darstellung des subjektiven Kindeswillens.

Dem Kind wird durch den Verfahrensbeistand in kindgerechten Worten erklärt worum es in dem Gerichtsverfahren geht und was ein möglicher Verfahrensausgang für das Kind bedeuten kann.

Der Verfahrensbeistand spricht in aller Regel mit den Kindseltern oder anderen Bezugspersonen des Kindes und wirkt an einer einvernehmlichen Lösung vor Gericht mit.


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