Was ist eine Zollschuld?

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Nach der Begriffsdefinition des Zollkodex der Union (UZK) ist eine Zollschuld die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten (Art. 5 Nr. 18 UZK). Während im alten Zollrecht die Ein- und Ausfuhrabgaben ausdrücklich als „Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung“ definiert wurden (Art. 4 Nr. 10 und 11 ZK), spricht der UZK allgemein von „Abgaben“: Einfuhrabgaben sind die für die Einfuhr, Ausfuhrabgaben sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben (Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK).

Von Bedeutung sind hier nach wie vor insbesondere die Wirtschaftszölle, also Abgaben, die in der Regel an den unmittelbaren Eingang einer Ware in den Wirtschaftskreislauf (Einfuhrzoll) oder an das Verlassen des Wirtschaftskreislaufes (Ausfuhrzoll) anknüpfen. Daneben gibt es Zölle, die allein aufgrund von Verfehlungen entstehen.

Zu den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG neben den Zöllen insbesondere die Verbrauchsteuern allgemeiner Art (Einfuhrumsatzsteuer – EUSt) oder besonderer Art (Steuern auf Energieerzeugnisse, Tabak, Bier, Branntwein, Schaumwein, Schaumweinzwischenerzeugnisse, Kaffee), soweit diese auf der Grundlage der Einfuhr aus einem Drittland in das deutsche Erhebungsgebiet anfallen, und Abgaben zu Marktordnungszwecken, die aufgrund von Einfuhr- und Ausfuhrvorgängen erhoben werden. Nicht zu den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gehören die Verbrauchsteuern auf inländische Erzeugnisse und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der EU.

Unter einer Zollschuld ist nach Art. 5 Nr. 18 UZK die Verpflichtung einer Person zu verstehen, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten. Die zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtete Person ist der Zollschuldner. Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung einzustehen (Art. 84 UZK). Gesamtschuldnerisches Einstehen für Zollschulden bedeutet, dass die Zollbehörden die Entrichtung des Abgabenbetrags von jedem Schuldner ganz oder zum Teil fordern können. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet (§ 421 BGB).


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