Was ist zu beachten, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat?

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Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führt oft zu Kündigungsschutzprozessen. 

In einer – mit diesem Beitrag beginnenden – Beitragsserie sollen die wesentlichen Fallstricke beleuchtet werden, die in einem solchen Verfahren lauern. 

Im ersten Beitrag geht es um Besonderheiten der Klagefrist. 

Dreiwochenfrist

Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist (§ 4 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz).

Wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist Klage erhebt, gilt die Kündigung nach der unwiderlegbaren Vermutung des § 7 Kündigungsschutzgesetz als von Anfang an rechtswirksam.

Mit dem Zugang der Kündigung wird die Dreiwochenfrist ausgelöst.

Antrag auf nachträgliche Klagezulassung

Sollte die Klagefrist versäumt worden sein, gibt es aber noch die Möglichkeit, gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz trotz versäumter Klagefrist einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu stellen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Mit der Zulassung verspäteter Klagen soll erreicht werden, dass die Fiktion des § 7 Kündigungsschutzgesetz mit der oben beschriebenen Wirkung nicht eintritt.

Beispielsfälle: 

  • Der Kläger ist körperlich oder geistig nicht in der Lage, sich um seine Rechtsangelegenheiten zu kümmern, weil er schwer erkrankt ist. 
  • Der Kläger hat keine Kenntnis von der Kündigung, weil er im Urlaub war. 

Was bei einem solchen Antrag im Detail zu beachten ist, wird Gegenstand des nächsten Beitrags.


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