Was mache ich gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung?

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Neben ein paar grundsätzlichen Erklärungen zu dem rechtlichen Rahmen finden Sie im zweiten Teil meines Beitrages wichtige Hinweise darauf, was Sie bei aller Betroffenheit über die Kündigung unbedingt beachten müssen. Doch zunächst zu dem rechtlichen Rahmen für eine außerordentliche Kündigung: 

Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, mit der Ihr Arbeitsverhältnis ohne Beachtung der sonst geltenden Kündigungsfristen vorzeitig beendet wird.

In der Regel ist eine solche Kündigung fristlos, kann aber auch, z. B. bei ordentlich unkündbaren Mitarbeitern, mit einer Auslauffrist, die der ordentlichen Kündigung entspricht, ausgesprochen werden.

Nach § 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis „von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann". Wichtige Gründe können z. B. sein:

  • Anstellungsbetrug,
  • dauernde oder anhaltende Arbeitsunfähigkeit,
  • gesundheitswidriges Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit
  • Arbeitsverweigerung,
  • grobe Verletzung der Treuepflicht,
  • Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot
  • Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Arbeitszeitbetrug
  • andere Straftaten, wie z. B. Tätlichkeiten oder Diebstahl
  • Schmähkritik gegenüber dem Arbeitgeber
  • ungenehmigte Nebentätigkeit
  • sexuelle Belästigung
  • Annahme von Schmiergeldern
  • Verdachtskündigung
  • usw.

Wirksam ist eine außerordentliche Kündigung nur, wenn sie innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgt. Im Vorfeld einer Verdachtskündigung muss eine Anhörung des Arbeitnehmers erfolgen.

Auch vor der außerordentlichen Kündigung ist der Betriebsrat zu hören.

Ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, kann sie unter Umständen in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, oft wird die außerordentliche Kündigung auch mit einer hilfsweise ordentlichen (= fristgerechten) Kündigung verbunden. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf die in eine ordentliche Kündigung umgedeutete außerordentliche Kündigung auch der Betriebsratsanhörung zur ordentlichen Kündigung. Dies gilt genauso für eine hilfsweise erklärte fristlose Kündigung.

Spricht Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine außerordentliche Kündigung aus, hat er die Kündigungsgründe im Streitfall darzulegen und zu beweisen, was oft nicht einfach ist.

Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung - selbst nach einer Abmahnung - in Zukunft nicht zu erwarten wäre oder der Arbeitnehmer eine so schwere Pflichtverletzung begangen hat, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.

So, nun zu dem, was unbedingt zu tun ist, wenn die Kündigung vor Ihnen liegt. Das ist im Wesentlichen das, was auch bei einer „normalen“ Kündigung gilt:

Zunächst gilt es sich persönlich beim zuständigen Job-Center der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Um Kürzungen des Arbeitslosendgeldes zu vermeiden, muss diese Meldung - unabhängig von einer eventuellen Klageerhebung - innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der Kündigung erfolgen. 

Achtung: Wenn Ihnen gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, wird in der Regel eine Sperrzeit gegen Sie verhängt werden, d. h. Sie bekommen erst einmal kein Arbeitslosengeld und müssen sich selbst krankenversichern. Die Sperrzeit dauert grundsätzlich 12, in Fällen besonderer Härte immerhin noch 6 Wochen. Schon allein aus diesem Grund sollten Sie sich in jedem Fall beraten lassen, ob gegen die Kündigung nicht etwas zu machen ist.

Lassen Sie sich bei der Agentur für Arbeit von Ihrem Berater über Dauer des Bezuges und Ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Arbeitslosendgeldbezug aufklären!

Für den Fall, dass Sie im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung krank sind, gehen Sie bitte zusätzlich zu Ihrer Krankenkasse und beantragen dort Krankengeld. 

Achtung: Ganz wichtig ist es, die 3-Wochen-Frist von § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu beachten und einzuhalten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d. h. nach Verstreichen der Frist, die mit dem Zugang der Kündigung bei Ihnen beginnt, ist eine Klage gegen die Kündigung praktisch unmöglich, selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt wäre!

Sollten Sie der Meinung sein, bei Ihrer Kündigung stimmt etwas nicht, lassen Sie sich unbedingt rechtzeitig, d. h. innerhalb dieser 3-Wochen-Frist, von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder, wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, von dieser dahingehend beraten, ob Sie sich mit Aussicht auf Erfolg mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren können.

Möglicherweise hat man Ihnen zur Vermeidung des Ausspruchs der Kündigung oder im Zusammenhang mit der Kündigung auch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag angeboten. Der Abschluss solcher Verträge ist immer mit dem hohen Risiko für Sie verbunden, dass eine Sperrzeit oder auch die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf eine vereinbarte Abfindung ausgelöst wird. 

Die Agentur für Arbeit verhängt bei Vorliegen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens i.d.R. Sperrzeiten. Die Sperrzeit dauert grundsätzlich 12, in Fällen besonderer Härte immerhin noch 6 Wochen. Es ist also besondere Vorsicht geboten! 

Gerade vor der Vereinbarung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages bedarf es einer sorgfältigen Überprüfung und Anpassung der Vereinbarung auf Ihre Lebenssituation, unterzeichnen Sie eine solche Vereinbarung nicht – auch wenn eine Abfindung lockt – ohne diese vorher überprüfen zu lassen.

Ihre Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten eines Anwalts Ihrer Wahl sowohl einer Beratung wie auch einer anwaltlichen Vertretung im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, im Unterliegensfalle auch die Kosten der Gegenseite – und zwar schon ab dem Zeitpunkt, wo eine Kündigung angekündigt oder mit einer solchen gedroht wird. 

Auch wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, ist nicht aller Tage Abend: Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung sind Werbungskosten und damit steuerlich absetzbar. 

Wenn Sie rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft sind, die Ihnen Rechtsschutz gewährt, haben Sie die Möglichkeit Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie die Kosten für eine anwaltliche Beratung oder Vertretung nicht aufbringen können. 

Soweit die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen in einem ersten Überblick, bei einer sorgfältigen Überprüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt es noch einige weitere Anhaltspunkte, die überprüft werden müssen. Wie Sie sehen, gilt es vieles zu beachten. Lassen Sie sich also nicht entmutigen, oft können Sie sich gerade gegen eine außerordentliche Kündigung wehren, auch wenn die Situation auf den ersten Blick aussichtslos erscheint. Auch die Höhe des ersten Abfindungsangebotes Ihres Arbeitgebers ist meist nicht das letzte Wort. 

Sprechen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne!

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K.-H. Sommer, Fachanwalt für Arbeitsrecht 


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