Was passiert nach der Trennung mit dem Familienhund?

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Ein Problem nach der Trennung: Was passiert mit dem Hund?

Nach einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Familienhund behalten darf.

Können sich die Eheleute nicht einigen, wer den Hund behalten darf, entscheidet das Gericht über diese Frage.

In diesem Fall ist es dem Gericht nur anhand der Billigkeitsgrundsätze des § 1361 a Abs.2 BGB möglich, eine Entscheidung über den Verbleib des Hundes zu treffen.

Hunde sind zwar keine Sachen, aber sie werden im BGB gem. § 90a BGB als solche behandelt. Daraus folgt die Schlussfolgerung, dass ein Hund wie ein „Haushaltsgegenstand“ gem. § 1361a BGB zu behandeln ist. Wenn ein Ehegatte nicht beweisen kann, dass er der Alleineigentümer des Hundes ist, ist Miteigentum des anderen Ehegatten an dem Hund anzunehmen. Denn bei Haushaltsgegenständen, die während der Ehezeit gemeinsam angeschafft wurden wird vermutet, dass diese beiden Ehegatten gemeinsam gehören.

Bei der Entscheidung, wer den Hund behalten darf, kommt es dann nicht in erster Linie darauf an, bei wem es der Hund besser haben würde. Vielmehr ist es so, dass derjenige, der bereit ist, dem anderen Ehegatten die Möglichkeit zu geben, den Hund zeitweise zu besuchen oder zu betreuen, klar im Vorteil ist.

Es kommt also bei Tieren auf den sichtbaren Willen zur gemeinsamen Teilhabe an.

(OLG Stuttgart, Beschluss v. 7.04.2014 – Az. 18 UF 62/14)


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