Was sich 2019 im deutschen Markenrecht ändern wird

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Das heutige Markenrecht in der EU basiert auf einem Nebeneinander von nationalen Marken und Unionsmarken und dementsprechend auf einem Nebeneinander der EU-Markenrechtsrichtlinie (MRL) und dem darauf beruhenden deutschen Markengesetz. Die neu gefasste EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 (MRL) und die neue Unionsmarkenverordnung (UMV) sind bereits Anfang 2016 in Kraft getreten.

Momentan durchläuft das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des deutschen Markengesetzes (MarkenG) zur Umsetzung der MRL das Gesetzgebungsverfahren und soll voraussichtlich am 14. Januar 2019 in Kraft treten. Damit sollen alle obligatorischen und bereits eine Vielzahl der fakultativen Vorgaben der MRL in deutsches Recht umgesetzt werden.

Überblick über die wichtigsten zum 14. Januar 2019 geplanten Änderungen

Die geplante Novellierung des MarkenG beinhaltet zwar keine grundsätzliche Neuregelung, aber einige bedeutsame Änderungen des deutschen Markenrechts. Soweit der Entwurf zum MaMoG das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich passiert, werden folgende Änderungen im deutschen Markenrecht umgesetzt werden:

  • Neue Markenformen und neue Bestimmbarkeit

Mussten registrierte Marken bisher grafisch darstellbar sein, genügt es in Zukunft, dass sie eindeutig und klar bestimmbar sind. Hierdurch soll den Erfordernissen des Marktes nach modernen Markenformen Rechnung getragen werden. So können in Zukunft beispielsweise auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen. 

Diese zusätzlichen Möglichkeiten zur Darstellung einer Marke haben aber keinen Einfluss auf die Einreichung der häufigsten klassischen Markenformen durch eine schlicht grafische Darstellung.

  • Neue Markenart – Die nationale Gewährleistungsmarke  

Mit der Gewährleistungsmarke wird eine neue Markenkategorie im deutschen Markenrecht geschaffen. Die Gewährleistungsmarke zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass anders als bei der Individualmarke nicht eine Herkunftsfunktion, sondern eine Garantiefunktion im Vordergrund steht. 

Sie muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. In der obligatorischen Markensatzung muss der Markeninhaber Angaben machen – insbesondere zu den gewährleisteten Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen. 

Früher wurden solche Gütesiegel, z. B. Fair-Trade- oder Trusted-Shop-Siegel, als „normale“ Wort- oder Bildmarke oder als Kollektivmarke angemeldet. Anmelden durfte die Marke jedermann, also auch der Hersteller solcher Waren, deren Qualität durch das Gütesiegel beworben werden soll. Durch die neue Gewährleistungsmarke soll eine gewisse Neutralität des Markeninhabers gewährleistet werden, der so nicht unmittelbarer Wettbewerber der Unternehmer ist und sich keinen eigenen Vorteil verschaffen kann.

Mit der Gewährleistungsmarke können somit künftig nun auch in Deutschland Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen, auf deren Basis auch eine internationale Erstreckung möglich sein wird. Ebenso besteht künftig die Möglichkeit, eine international geschützte Gewährleistungsmarke als solche auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erstrecken. Auf europäischer Ebene gibt es die Unionsgewährleistungsmarke bereits seit dem 1. Oktober 2017.

  • Das Löschungsverfahren heißt jetzt Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren

Das Markenlöschungsverfahren wird in „Verfalls-“ bzw. „Nichtigkeitsverfahren“ umbenannt. Voraussichtlich ab 1. Mai 2020 können im amtlichen Nichtigkeitsverfahren zusätzlich zu den bisher möglichen absoluten Schutzhindernissen auch relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) geltend gemacht werden. 

  • Neue absolute Schutzhindernisse für die Eintragung einer Marke

Künftig sind als absolute Schutzhindernisse, die eine Eintragung als Marke und damit Markenschutz verhindern, auch geschützte geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen (und auch Weinbezeichnungen, garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich sowie für geschützte Sortenbezeichnungen), die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder Übereinkommen geschützt sind, im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen. 

  • Eintragbarkeit von Lizenzen bzw. Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft im Markenregister

(Nutzungsrechte-)Lizenzen werden künftig auf Antrag in das Markenregister eingetragen. Die Eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen. Der Inhaber einer ausschließlichen (exklusiven) Lizenz kann künftig auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, wenn der tatsächliche Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt. Außerdem können Markenanmelder und -Inhaber gebührenfrei eine unverbindliche Erklärung über ihre Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, auf Antrag in das Register aufnehmen lassen. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden. Die bietet sich z. B. an, wenn ein Markeninhaber seine Marke nicht oder nicht mehr nutzen möchte oder aber, wenn er seine Marke auf Waren und Dienstleistungen ausdehnen möchte, die er selbst nicht herstellt oder anbietet.

  • Änderungen bei Schutzdauer und Verlängerungen von Marken 

Für alle neu einzutragenden Marken ändert sich die Berechnung der zehnjährigen Schutzdauer. Die Schutzdauer von Marken, die ab dem 14. Januar 2019 eingetragen werden, endet künftig genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht wie bisher zehn Jahre zum Ende des Monats, in welchem die Marke angemeldet worden ist. Bei bereits eingetragenen Marken verbleibt es beim alten.

Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer bzw. innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer einzureichen. Dementsprechend werden die Verlängerungsgebühren und ggf. Klassengebühren für die jeweils folgende Schutzfrist bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig.   

  • Entfall der Umklassifizierung von Marken

Die Umklassifizierung wird abgeschafft. Ändert sich die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach dem Anmeldetag, wird die Klassifizierung künftig weder auf Antrag des Inhabers noch von Amts wegen bei der Verlängerung der Marke angepasst werden.

  • Wichtige Änderungen im Widerspruchsverfahren

Die Systematik im Widerspruchsverfahren wird sich ändern: Konnte bisher ein Widerspruch nur aus einem Widerspruchskennzeichen (das ist die Marke, deren Inhaber seine Rechte verletzt sieht) erhoben werden, kann künftig der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese mit einem einzigen Widerspruch geltend machen. Über mehrere Widersprüche kann wie bisher gemeinsam entschieden werden. Zugleich werden die Widerspruchsmöglichkeiten erweitert: So bilden geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen neue, zusätzliche Widerspruchsgründe

Um Verhandlungen der Verfahrensbeteiligten zu erleichtern, wird auf deren gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten gewährt, um eine gütliche Einigung zu erreichen („Cooling-off-Periode“). Diese Frist lässt sich nur durch einen gemeinsamen Antrag verlängern. Eine solche Cooling-Off-Phase hat sich bereits im europäischen Markenrecht bewährt, denn oftmals gelingt es den streitenden Parteien mittels einer Abgrenzungsvereinbarung eine Einigung zu erzielen. Eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung ist ein zivilrechtlicher Vertrag, mit dem eine Streitigkeit über eine Marke im Rahmen eines Nichtangriffspakts zwischen den Rechteinhabern beigelegt wird mit dem Ziel, ein Nebeneinander beider Kennzeichen zu erreichen. 

Im Markenrecht muss der Markeninhaber grundsätzlich seine eingetragene Marke in den eingetragenen Waren und Dienstleistungsklassen rechtserhaltend benutzen. Tut er dies innerhalb dieser sog. Benutzungsschonfrist nicht, gefährdet er nicht nur die Wirkung seiner Marke im Prozess. Er läuft auch Gefahr, dass die Marke gelöscht wird. Denn jedermann kann eine nicht benutzte Marke aus den Registern löschen lassen.

Die Benutzungsschonfrist beginnt fortan mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat bzw. die Rücknahme des (letzten) Widerspruchs. Bislang begann die Benutzungsschonfrist mit der Veröffentlichung der Eintragung bzw. – falls gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wurde – zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. Damit besteht für die Berechnung der Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke Gleichklang mit dem EU-Markenrecht. Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist sind künftig in das Markenregister aufzunehmen und dienen somit der Klarstellung und Rechtssicherheit.

Möchten Sie eine Marke anmelden? Sind Sie der Auffassung, dass eine jüngere Marke ihre ältere Marke beeinträchtigt? Hat ein Dritter gegen Ihre Markeneintragung Widerspruch eingelegt? Haben Sie Fragen zum Marken- und Kennzeichenrecht? 

Gerne helfe ich Ihnen bei Ihren Markenangelegenheiten. Rufen Sie mich einfach an.

Daniel Atzbach, MBA

Rechtsanwalt


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