Was sind Personengesellschaften?

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Eine Personengesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks zusammenschließen. Entsprechend stehen bei den Personengesellschaften die beteiligten Gesellschafter im Mittelpunkt. Zwischen den Gesellschaftern werden die Gewinne nach Köpfen bzw. nach den jeweiligen Beiträgen verteilt. Dabei haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. 

Abgrenzung zur Kapitalgesellschaft

Die Personengesellschaft selbst ist keine juristische Person. Entsprechend besteht bei den Personengesellschaften – im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften – keine strikte Trennung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Da die Gesellschafter bei den Personengesellschaften im Mittelpunkt stehen, führen sie auch die Geschäfte der Gesellschaft. Anders als bei den Kapitalgesellschaften können keine außenstehenden Personen, sog. Fremdgeschäftsführer, die Geschäftsführung übernehmen. Ein weiterer maßgeblicher Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften liegt darin, dass für erstere kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben ist. Ohne Mindestkapital haftet dementsprechend nicht die Gesellschaft selbst, sondern ihre Gesellschafter.

Merkmale der Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen, die sich zu einem bestimmten Zweck zu einer Gesellschaft zusammenschließen. Für diesen Zusammenschluss kommen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen, wie Kapitalgesellschaften, in Betracht.

Zwar ist die Personengesellschaft selbst keine juristische Person, dennoch hat sie Rechte und Pflichten. Diese richten sich vor allem danach, welchem Gesetz die Personengesellschaft unterliegt. Personengesellschaften, die den Zweck verfolgen, ein Handelsgewerbe zu betreiben, werden ins Handelsregister eingetragen und unterliegen den Gesetzen des Handelsgesetzbuches (HGB). Zu diesen Personengesellschaften gehören die OHG und die KG. Personengesellschaften, die einen anderen Zweck verfolgen, fallen unter die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Hierzu gehören die GbR und die Stille Gesellschaft als Sonderform.

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften persönlich und unbeschränkt. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem kompletten Privatvermögen, zu dem sowohl die Geldmittel, wie auch Häuser, Grundstücke und andere Sachwerte gehören. Der Umfang der Haftung der jeweiligen Gesellschafter unterscheidet sich dabei je nach Art der Personengesellschaft.

Hinsichtlich der Besteuerung von Personengesellschaften gilt das Transparenzprinzip. Demnach wird nicht die Personengesellschaft selbst als einkommenssteuerpflichtig gewertet, sondern ihre Gesellschafter. Der durch die Personengesellschaft erwirtschaftete Gewinn wird auf die Gesellschafter aufgeteilt. Anschließend erfolgt die Versteuerung in der Einkommenssteuererklärung der Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu beachten ist, dass das Transparenzprinzip nicht für die Gewerbesteuer gilt. Diese wird nicht auf die Gesellschafter verteilt, sondern als Betriebsausgabe von der Gesellschaft gezahlt.

Arten von Personengesellschaften 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 

Bei einer GbR verpflichten sich mindestens zwei Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, § 705 BGB. Häufig besteht der Zweck im Betrieb eines Kleingewerbes. Insofern fungiert die GbR als Vorstufe zur Personenhandelsgesellschaft, wie der OHG oder der KG. Die Gesellschafter einer GbR haben gem. § 709 I BGB die Geschäftsführung und nach § 714 BGB die Vertretungsmacht gemeinsam inne. Somit bedürfen die Geschäfte der Gesellschaft der Zustimmung aller Gesellschafter. Diese gesetzliche Regelung kann durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden, § 709 II BGB. Auch die Verteilung von Gewinnen oder Verlusten kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Besteht eine solche Regelung nicht, hat jeder Gesellschafter, unabhängig von der Art und Größe seines Beitrags, einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck im Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Fima liegt, § 105 I HGB. Handelt es sich bei den Gründern der OHG um natürliche Personen, so müssen diese, bis auf wenige Ausnahmen, Kaufmänner sein. Die Gründung der OHG erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag. Anschließend wird die Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, sowie vor Gericht klagen und verklagt werden, § 124 I HGB.

Kommanditgesellschaft (KG) 

Auch die KG ist in ihrem gesellschaftlichen Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Dabei besteht sie allerdings aus zwei unterschiedlichen Arten von Gesellschaften. Die Komplementäre haften gegenüber den Gesellschaftsgläubigern persönlich und unbeschränkt, § 161 I HGB. Sie führen die Geschäfte und vertreten die Gesellschaft nach außen. Die Kommandisten hingegen haften nur beschränkt bis zur Höhe ihrer vereinbarten Einlage. Entsprechend sind die Kommandisten und die Höhe ihrer Einlagen im Handelsregister einzutragen, § 162 I 1 HGB i.V.m. § 172 I HGB. Die Kommandisten sind von der Geschäftsführung wie auch von der Vertretungsmacht ausgeschlossen, §§ 164, 170 HGB. Diesem Konzept liegt der Gedanke zugrunde, dass die Kommandisten als Kapitalgeber am Unternehmen beteiligt, jedoch in ihrer Haftung wie auch in ihrem Einfluss auf die Geschäftsführung beschränkt werden.

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Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

(DS/jz)


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