Was tun bei Insolvenzanfechtung?

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Selbstständige Unternehmer, die zum ersten Mal etwas von „Insolvenzanfechtung“ hören, reagieren in der Regel mit Fassungslosigkeit und empfinden allein die Möglichkeit des Insolvenzverwalters, Zahlungen des Schuldners anzufechten, als zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit. Dies ist nachvollziehbar, zumal in der Regel Geldbeträge vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, die der Unternehmer zuvor redlich verdient hatte und hinsichtlich derer er mit einem Risiko, den Betrag ggf. wieder zurückzahlen zu müssen, überhaupt nicht mehr gerechnet hat. Häufig soll lediglich in der Art und Weise der Zahlung ein „Beweisanzeichen“ liegen, das aus Sicht des Insolvenzverwalters eine Anfechtung rechtfertigt (z. B. bei Ratenzahlungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen). 

Unabhängig davon, ob das Institut der Insolvenzanfechtung als solches als gerecht oder ungerecht zu bewerten ist, sollten Unternehmer und Unternehmen, die sich Anfechtungsforderungen des Insolvenzverwalters ausgesetzt sehen, keinesfalls emotional reagieren und die Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters auf eigene Faust mit (schlimmstenfalls detailreichen) Schreiben beantworten. 

Die Insolvenzanfechtung ist eine absolute Spezialmaterie, mit der sich auch gute Wirtschaftsanwälte häufig nur unzureichend auskennen. Mit einer unbedachten Reaktion kann man dem Insolvenzverwalter ggf. versehentlich eine Information preisgeben, die ihm im Ergebnis dabei hilft, den behaupteten Anspruch gerichtsfest zu begründen oder – schlimmer noch – ihm Hinweise auf weitere anfechtbare Sachverhalte liefern. 

Sofern man die Forderung des Insolvenzverwalters also nicht begleichen möchte, sollte vor jeder weiteren Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter fachkundiger Rat eingeholt werden, um die Forderung entweder abzuwehren oder zumindest eine möglichst günstige Einigung herbeizuführen.


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