Was tun bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot?

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Was tun bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot?

Es gibt im Straßenverkehr mehrere Gründe, wieso einem Autofahrer ein Fahrverbot droht oder sogar der Führerschein vorläufig entzogen werden kann. Oft ist das der Fall, wenn Alkohol getrunken oder Drogen konsumiert und unter dessen Einfluss Auto gefahren wurde. 

Aber die Entziehung des Führerscheins kann auch andere Gründe haben. Ein Fahrerlaubnisentzug droht in der Regel bei schweren Vergehen. Dazu zählen nicht nur die Drogen- und Alkoholverstöße, sondern auch Unfallflucht sowie Rotlichtverstöße. Es kommt vor allem dann zum Führerscheinentzug nach einem Unfall, wenn dieser durch ein klares Fehlverhalten verursacht wurde.

Oft wird dann nicht bis zur gerichtlichen Feststellung des Fehlverhaltens gewartet, sondern die Fahrerlaubnis wird vorläufig gemäß § 111a StPO (Strafprozessordnung) entzogen. 

Was ist die rechtliche Grundlage für den vorläufigen Entzug? 

So heißt es im § 111a Abs. 1 StPO:

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen

§ 69 StGB (Strafgesetzbuch) nennt die Verstöße in Abs. 2:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs 
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (!)
  • Trunkenheit im Verkehr 
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Vollrausch (in Verbindung mit dem Führen eines Kfz)

Wenn also das Gericht annimmt, dass ein Verstoß gegen § 69 StGB vorliegt, dann kann das zuständige Gericht die Fahrerlaubnis mit Beschluss nach § 111a StPO vorläufig, d. h. ohne rechtskräftige Feststellung der Schuld, entziehen. 

Was tun gegen den § 111a StPO–Beschluss?

Gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts kann Beschwerde gemäß §§ 304, 305 S.2 StPO eingelegt werden. Hier sollen dann die Gründe vorgetragen werden, die gegen die Annahme sprechen, dass ein Verstoß gegen § 69 StGB vorliegt. Sei es, dass kein Fehlverhalten vorliegt oder dass der Beschluss gegen den „Falschen“ erlassen wurde. 

Die Beschwerde kann auch dahingehend gerichtet werden, dass von der Sperre bestimmte Kraftfahrzeuge auszunehmen sind. 

Warum wird nicht immer gegen die vorläufige Entziehung Beschwerde eingelegt?

Die Erfahrung zeigt, dass die Beschwerde gegen den § 111a StPO Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht immer zu empfehlen ist. Zum einen kann eine Entscheidung über die Beschwerde dauern, sodass es zu Verzögerungen des Verfahrens kommt. Zum anderen kann durch die Entscheidung über die Beschwerde das zukünftige Urteil vorentschieden werden. Hilft der Richter, der den § 111a StPO Beschuss erlassen hat, aufgrund der Beschwerde nicht ab, wird die Beschwerde zur Entscheidung der Beschwerdekammer vorgelegt. Hilft die Beschwerdekammer dann auch nicht ab, wird das später erkennende Gericht im Strafbefehlsverfahren oder in der Hauptverhandlung die getroffene Entscheidung der Beschwerdekammer einfließen lassen. 

Es wird also eine Art Vorentscheidung generiert. 

Es sollte daher von Fall zu Fall entscheiden werden, ob gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt wird. 

Am besten wird das der geübte Strafverteidiger beurteilen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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