Was tun gegen "Stalking" oder andere (gewaltsame) Angriffe?

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Dem deutschen Gesetz ist der Begriff „Stalking“ nicht bekannt.

Was ist Stalking?

Der Gesetzgeber wählte in § 238 StGB vielmehr den Begriff der „Nachstellung“. Hiernach macht sich u. a. strafbar, wer die Lebensgestaltung einer anderen Person dadurch schwerwiegend beeinträchtigt, dass er beharrlich die Nähe bzw. den Kontakt mit dieser Person sucht, sei es persönlich, durch Dritte oder durch Kommunikationsmittel.

Weiter werden von dem Straftatbestand Fälle des Persönlichkeitsdiebstahls erfasst, wenn also unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten beispielsweise Waren oder Dienstleistungen bestellt oder Dritte zur Kontaktaufnahme veranlasst werden.

Schließlich – eigentlich selbstverständlich – ist die Drohung mit der Tötung, Verletzung oder Freiheitsberaubung der geschädigten Person oder einer ihr nahestehenden Person strafbar.

Was kann man als Opfer tun?

Wie ausgeführt, ist das oben genannte Verhalten unter Strafe gestellt. Der erste Schritt eines Opfers sollte daher unverzüglich der zur Polizei sein. Häufig wird die Polizei nach der Anzeige eine so genannte Gefährderansprache bei dem Tatverdächtigen durchführen. Der Verdächtige wird also aufgesucht, mit der Anzeige konfrontiert und dringend aufgefordert, ein entsprechendes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Häufig hinterlässt diese Ansprache bereits ausreichend Eindruck beim Täter.

Sollte der Täter im selben Haushalt wie die geschädigte Person wohnen, kann die Polizei ihn aus der Wohnung weisen (sog. Wegweisung). Andere Täter können mit einem Platzverweis belegt werden, der z. B. die Wohnung oder den Arbeitsplatz des Opfers schützt. Die Dauer einer solchen Maßnahme ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, kann jedoch mehrere Wochen abdecken.

Das Opfer einer Nachstellung oder einer anderweitigen Bedrohungslage wird jedoch typischerweise eine längerfristige Entscheidung benötigen. Eine solche ermöglicht das Gewaltschutzgesetz. Hiernach kann es dem Täter u. a. verboten werden jeglichen Kontakt mit dem Geschädigten aufzunehmen, dessen Wohnung zu betreten, sich in seinem Umfeld aufzuhalten oder ihn zu bedrohen oder anzugreifen.

Eine so genannte Gewaltschutzanordnung kann Wege der einstelligen Verfügung sehr kurzfristig erwirkt werden, wenn die Bedrohungslage glaubhaft gemacht werden kann. In der Regel genügt den Gerichten eine Bearbeitungszeit von maximal 3 Werktagen, häufig auch weniger. Sollte der Täter nach Erlass die Gewaltschutzanordnung ignorieren und sein Verhalten fortsetzen, stellt jeder einzelne Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung eine Straftat dar, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden kann. Das Ignorieren einer derartigen Anordnung kann also sehr schnell sehr ernste Konsequenzen für den Täter haben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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