Was tun, wenn der Kunde seine Rechnung nicht bezahlt?

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Es ist leider immer wieder dasselbe Problem: Sie sind mit zahlreichen Arbeiten in Vorleistung gegangen, der Auftrag wurde ordnungsgemäß ausgeführt, die durchgeführten Arbeiten dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Zahlungsmoral lässt jedoch häufig zu wünschen übrig und so rennen Sie Ihrem Geld hinterher. Was kann und sollte man in solchen Fällen tun?

Hinweis auf die Versäumung der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist

Ist der Kunde bereits bekannt, hilft unter Umständen ein persönliches Gespräch, um die Gründe für den Zahlungsverzug zu erläutern. Ansonsten hilft eventuell bereits eine freundliche Zahlungserinnerung, in der gegebenenfalls eine geringe Mahngebühr berechnet werden kann. Darin sollte erneut eine Frist zur Zahlung gesetzt werden und die Versendung unter Umständen per Einwurfeinschreiben erfolgen.

Erste Mahnung

Bleibt eine Zahlung weiterhin aus und meldet der Kunde sich auch nicht zurück, ist anzunehmen, dass er zahlungsunfähig oder -unwillig ist. In diesem Fall ist es an der Zeit für eine erste Mahnung. Verweigert der Kunde eine Zahlung bereits ausdrücklich, kann bereits unverzüglich Klage eingereicht werden.

Weitere Mahnungen

Für den Fall, dass der Kunde auch auf die erste Mahnung nicht reagiert, folgen eine zweite und dritte Mahnung, jeweils im Abstand von einer Woche. In der zweiten Mahnung können höhere Mahnkosten und Verzugszinsen angedroht werden. In der dritten Mahnung wird die gerichtliche Durchsetzung der Forderung angekündigt unter Hinweis auf die damit verbundenen erheblichen Mehrkosten. Auch diese Mahnungen sollten per Einwurfeinschreiben oder/und vorab per Telefax an den Kunden übermittelt werden.

Gerichtliche Maßnahmen

Falls der Kunde auch nach der letzten Mahnung nicht zahlt und auch keine Mängelrügen erhebt, bietet sich die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an. Erfolgt seitens des Kunden kein Widerspruch, kann im nächsten Schritt ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden, aus dem wiederum die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Im Falle rechtzeitiger Rechtsbehelfe des Kunden geht das Mahnverfahren ins Klageverfahren über.

Sollte der Kunde vor der Einleitung gerichtlicher Schritte Mängel behaupten, führt eine sofortige Klage ohne Umweg über ein Mahnverfahren schneller zum Ziel.

Hinweis:

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