Was wird unter dem Voraus verstanden?

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Dem überlebenden Ehegatten steht neben seinem gesetzlichen Erbteil der sog. „Voraus" zu, welcher die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke umfasst. Neben den Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. Geschwister des Erblassers) und neben den Großeltern hat der überlebende Ehegatte ein Recht darauf, kann jedoch neben den Erben der 1. Ordnung (z.B. Kinder) diese Gegenstände nur dann für sich allein verlangen, soweit er sie zur Führung eines angemessenes Haushalts benötigt.

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Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht

Dr. Dr. Iranbomy

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