Wegen psychischer Erkrankung berufsunfähig

  • 3 Minuten Lesezeit

Verweisungsrecht bei psychischen Erkrankungen

Der Leistungsdruck im Berufsleben steigt ständig. Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft rund um die Uhr sind oft geforderte Eigenschaften. Statistisch erbringt jeder Angestellte rund 5 Überstunden pro Woche. Dabei steigen die Anforderungen an die psychische Belastbarkeit enorm. Ruhephasen und Erholung werden als Zeichen von Schwäche und vertane Zeit angesehen. Treibt man sich nicht selbst zu immer neuen Höchstleistungen an, stehen Kollegen und Vorgesetzte für diese Aufgabe zur Verfügung. Nicht jeder hält diesem Druck stand. Liegen zunächst nur Ermüdungszustände und allgemeine Motivationslosigkeit vor, steigern sich diese Zustände schnell.

Mobbing und Ausgrenzung

Ermüdungszustände und Motivationslosigkeit verstärken den inneren und äußeren Leistungsdruck. Ein Teufelskreis entsteht. Immer höherer Leistungsdruck führt zu immer größeren Erschöpfungszuständen. Nicht selten kommen noch Mobbing und Ausgrenzung hinzu. Vorgesetzte und Kollegen schätzen die Situation falsch ein. Erschöpfungszustände werden als Drückebergerei und Faulheit und nicht als ernsthaftes Problem erkannt. Erhält der Betroffene hier keine professionelle Hilfe, drohen ernsthafte psychische Erkrankungen.

Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeit regelt sich nach § 172 Versicherungsvertragsgesetz. Berufsunfähig ist, wer infolge Krankheit seinen Beruf wenigstens für sechs Monate zu weniger als der Hälfte ausüben kann. Liegt eine psychische Erkrankung vor, ist die Berufsunfähigkeit in der Regel gegeben.

Recht zur Verweisung

Das Verweisungsrecht der Versicherungen beschreibt das Recht, den Berufsunfähigen in einen anderen Beruf zu verweisen, sofern dieser mit dem alten Beruf vergleichbar ist. Grund dafür ist, dass der Betroffene den Verweisungsberuf zu mehr als der Hälfte ausüben kann und somit die Versicherung keine Leistungspflicht trifft.

Die Reaktion der Versicherung

Leidet der Betroffene an einer psychischen Erkrankung, ist diese in der Regel so stark, dass auch eine Verweisung in einen anderen Beruf nicht infrage kommt. Dennoch berufen sich einige Versicherungen darauf, dass ein Verweisungsrecht besteht. Es wird auch oft darauf verwiesen, dass schon gar keine Erkrankung vorliegt. Oder die psychische Erkrankung sei nicht so stark, dass die Berufsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dabei wird jedoch übersehen, dass hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit des bisherigen Berufs und des Verweisungsberufs zu stellen sind. So ist nicht allein die Gehaltsklasse entscheidend für die Vergleichbarkeit. Auch soziales Ansehen, notwendige Ausbildung und Aufstiegsmöglichkeiten müssen in die Vergleichbarkeitsprüfung eingestellt werden. Darüber hinaus ist auch die Erkrankung an sich in die Bewertung einzustellen. Hierbei spielen insbesondere die psychischen Erkrankungen eine wichtige Rolle. Ist jemand infolge einer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, seinen meist über lange Jahre ausgeübten Beruf auszuüben, ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass mit diesem Krankheitsbild eine andere, neue Tätigkeit aufgenommen werden könnte. Insoweit läuft eine Verweisung regelmäßig ins Leere. Die Verweisungsmöglichkeit bei einer psychischen Erkrankung besteht somit in der Regel nicht.

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht

Leiden Sie an einer psychischen Erkrankung und verweigert Ihnen die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Leistung, ist es dringend anzuraten, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein langfristiger Rechtsstreit mit der Versicherung spitzt die ohnehin schon angespannte finanzielle Lage weiter an. Auch der psychische Druck darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung werden zumeist von der Rechtschutzversicherung übernommen. Unüberschaubare Kosten kommen somit nicht auf die Betroffenen zu.

Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie auf unserer Homepage.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Die Verbraucherrechtskanzlei Werdermann / von Rüden vertritt eine Vielzahl an Mandanten denen die Versicherungsleistungen verwehrt werden. Wenn auch Sie von der Kompetenz unserer Rechtsanwälte profitieren möchten, vereinbaren Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch. Die Rechtsanwälte stehen Ihnen per E-Mail sowie telefonisch zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von VON RUEDEN – Partnerschaft von Rechtsanwälten

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten