Weideunfall: Wer kommt für den Schaden auf?

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Immer häufiger werden Pferde in einem Offenstall mit mehreren Pferden zusammen gehalten. Aber auch wenn Pferde nur tagsüber gemeinsam auf der Koppel stehen, kann es zu Verletzungen kommen. 

Wer haftet bei einem Schaden?

Die Haftung des Tierhalters ist in § 833 BGB geregelt.

Tierhalter ist diejenige Person, die darüber entscheidet, ob dritte Personen der von dem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahren ausgesetzt werden. Wesentliche Indizien für die Einordnung als Tierhalter sind: Übernahme der Kosten aus eigenem Interesse für das Tier, alleiniges Bestimmungsrecht über das Tier, Inanspruchnahme des allgemeinen Wertes, der Nutzungen des Tieres für sich und das Risiko des Verlustes.

Der Tierhalter haftet für Schäden, die das Tier verursacht und in denen sich die spezifische Tiergefahr realisiert hat. Da es sich um eine Gefährdungshaftung handelt, haftet man verschuldensunabhängig. 

Welches Pferd hat den Schaden verursacht? 

Kommt ein Pferd auf der Weide zu Schaden, so stellt sich die Frage, wer hierfür verantwortlich ist. 

Wurde der Unfall beobachtet, sodass bekannt ist, welches Pferd das andere verletzt hat, so haftet der Pferdehalter des schädigenden Pferdes grundsätzlich für den entstandenen Schaden. 

Ein Mitverschulden des geschädigten Pferdes kommt nur dann in Betracht, wenn sich dessen Tiergefahr verwirklicht hat. Ist das geschädigte Pferd jedoch ohne eigene Interaktion verletzt worden, so hat sich keine Tiergefahr verwirklicht und eine Mithaftung scheidet aus. 

Wurde hingegen nicht beobachtet, wie es zu dem Weideunfall gekommen ist, so kommen theoretisch alle Pferde als Verursacher in Betracht. Die Haftung richtet sich in diesem Fall nach § 830 BGB. Danach ist jeder für den Schaden verantwortlich, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. 

Demnach kommen alle Halter der auf der Weide stehenden Pferde als Gesamtschuldner in Betracht. 

Beteiligter ist dabei nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtwidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war. Im Falle der Tierhalterhaftung ist für die Anwendung von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.

Zu berücksichtigen ist hierbei aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Handeln auf eigene Gefahr vorliegt, wenn man sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden unterbringt und dabei auf eine dauernde Beaufsichtigung verzichtet. In solch einem Fall nimmt man das Risiko auf sich, eine konkrete Schadensverursachung nicht nachweisen zu können. Es ergeben sich hieraus erhebliche Beweisprobleme des Halters des geschädigten Pferdes. 

Auch die Halter der möglichen schadensverursachenden Pferde begegnen Beweisprobleme, da diese nachweisen müssen, dass sich die tatsächliche Tiergefahr des geschädigten Pferdes verwirklicht hat. Wenn der Unfall nicht beobachtet wurde, ist dies schwer nachweisbar und ein Mitverschulden des geschädigten Pferdes scheidet aus.

In jedem Fall gilt es, den Unfallhergang zu rekonstruieren und rechtlich einzuordnen, insbesondere eine Haftungsaufteilung vorzunehmen.

Eine Beurteilung des Einzelfalls ist daher unumgänglich. 

Wenn Ihr Pferd auf der Weide zu Schaden gekommen ist oder ein anderes Pferd verletzt hat, wenden Sie sich gerne jeder Zeit an mich. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

RAin Sarah Schörghuber 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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