Weihnachtsgratifikation: Es weihnachtet bald wieder sehr! BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 26/12

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Weihnachtsgratifikation jährlich der Höhe nach vom Arbeitgeber festgelegt (§ 315 BGB) BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 26/12

Eine Formularklausel in einem Arbeitsvertrag, mit der dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Entscheidung über die Höhe einer jährlichen Zuwendung vorbehalten wird, hält der AGB-Kontrolle nach § 305 ff. BGB regelmäßig stand, insbesondere wenn es sich um eine Gratifikation handelt, die nach dem Arbeitsvertrag keinen Entgeltcharakter hat.

In derartigen Fällen findet § 315 BGB Anwendung.

Die jährlich vom Arbeitgeber zu treffende Leistungsbestimmung muss billigem Ermessen entsprechen.

Ob dies der Fall ist, kann der Arbeitnehmer nach § 315 Abs. 3 BGB vom Arbeitsgericht überprüfen lassen.

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