Weihnachtsgratifikation: Es weihnachtet bald wieder sehr! BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 26/12
- 1 Minuten Lesezeit
Weihnachtsgratifikation jährlich der Höhe nach vom Arbeitgeber festgelegt (§ 315 BGB) BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 26/12
Eine Formularklausel in einem Arbeitsvertrag, mit der dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Entscheidung über die Höhe einer jährlichen Zuwendung vorbehalten wird, hält der AGB-Kontrolle nach § 305 ff. BGB regelmäßig stand, insbesondere wenn es sich um eine Gratifikation handelt, die nach dem Arbeitsvertrag keinen Entgeltcharakter hat.
In derartigen Fällen findet § 315 BGB Anwendung.
Die jährlich vom Arbeitgeber zu treffende Leistungsbestimmung muss billigem Ermessen entsprechen.
Ob dies der Fall ist, kann der Arbeitnehmer nach § 315 Abs. 3 BGB vom Arbeitsgericht überprüfen lassen.
Kanzlei Rechtsanwalt Lehnert in der Metropolregion Nürnberg-Fürth-Erlangen
Am Bahnhof 1
im Sparkassengebäude
90571 Schwaig b. Nürnberg
S-Bahn Linie S1, Bhf. Schwaig
Wir helfen Ihnen auf jeden Fall.
0911 500091
Artikel teilen: