Welche Ansprüche hat ein geschädigter Patient nach einem ärztlichen Behandlungsfehler?

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Wer Opfer eines ärztlichen Kunstfehlers oder Behandlungsfehlers (umgangssprachlich Ärztepfusch) wird, hat Anspruch auf Entschädigung. Doch wie stellen sich diese Ansprüche im Einzelnen dar? 

Geschädigten Patienten stehen im Regelfall folgende Ansprüche zu:

a) Schmerzensgeld

Der durch einen Behandlungsfehler geschädigte Patient hat gegenüber dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. 

Nach deutschem Recht soll dieses keinen Gegenwert zur erlittenen Schädigung darstellen, sondern dem Patienten nur eine Erleichterung bringen. Das unterscheidet uns bspw. von den USA, wo das Schmerzensgeld eine vollständige Kompensation des Schadens bringen soll. Aus diesem Grund gibt es in den USA bspw. für ein fehlendes Bein mehrere Millionen Dollar und in Deutschland „nur“ ca. € 100.000.- bis € 200.000.-.

Die Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt immer den speziellen Einzelfall und orientiert sich zugleich an der bestehenden Rechtsprechung. Letztere findet sich in der sogenannten Schmerzensgeldtabelle, in der eine Vielzahl von Urteilen zu allen möglichen Verletzungen und Schädigungen mit dem jeweils zugesprochenen Schmerzensgeld veröffentlicht sind. 

Grundsätzlich kann man sagen, dass das Schmerzensgeld umso höher ist, je länger die Schmerzen oder die Beeinträchtigung bestanden haben. So wird ein kurzer stationärer Krankenhausaufenthalt bei der Bemessung nicht so stark berücksichtigt, wie eine geringe aber dafür dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung. Zudem geht die Entwicklung in der Rechtsprechung mittlerweile dahin, bei schweren Schäden höhere Beträge und bei kleinen Schäden eher geringere Summen zuzusprechen. 

Die genaue Einschätzung eines Schmerzensgeldanspruchs ist im Arztrecht ohne die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Medizinrecht kaum möglich. 

b) Materieller Schadensersatz

Hierzu zählt jede, durch den Behandlungsfehler verursachte Geldausgabe oder bedingter Einnahmeverlust des durch den Arzt oder das Krankenhaus geschädigten Patienten. Von der Taxiquittung oder der Zuzahlung für Medikamente, Physiotherapie oder Hilfsmittel angefangen, bis hin zu den notwendigen Umbaukosten eines Hauses oder einer Wohnung für bspw. den Einbau eines behindertengerechten Badezimmers oder eines Treppenlift, ist Ersatz zu leisten. Ebenso für einen entstandenen Verdienstausfall, entgangenen Gewinn oder eine ausgefallene Urlaubsreise, die trotzdem bezahlt werden musste. 

c) Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht

Dieser Anspruch ist oftmals am wichtigsten, denn er sichert das Opfer vor den zukünftigen Folgen des Behandlungsfehlers ab. Normalerweise verjähren sämtliche Ansprüche innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnis des Patienten vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Daher ist ein Arzt oder ein Krankenhaus verpflichtet ein verbindliches Anerkenntnis abzugeben, dass auch alle zukünftigen Schäden, von denen man heute vielleicht noch gar nichts weiß, zu ersetzen sind. Diese Erklärung muss jedoch in einer bestimmten rechtlichen Form abgegeben werden, um den geschädigten Patienten auch für die Zukunft wirksam zu schützen. 

Möchten Sie eine kostenlose erste Einschätzung über Ihren Fall haben, kontaktieren Sie uns per Email oder rufen Sie uns an. 

Weitere Informationen über die Anforderungen an die Aufklärung und die verschiedenen möglichen Behandlungsfehler sowie über das richtige Vorgehen als Opfer einer fehlerhaften Behandlung können Sie unseren weiteren Rechtstipps entnehmen oder auf unserer Homepage einsehen. 

Jost Nüsslein

Fachanwalt für Medizinrecht



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