Welche Dienstbarkeiten, Grundschulden und Hypotheken bleiben bei einer Zwangsversteigerung erhalten? ​Welche erlöschen?

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Einführung

Die Zwangsversteigerung von Immobilien ist ein komplexes rechtliches Verfahren, das sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner von großer Bedeutung ist. Denn faktisch kann hierbei viel Geld realisiert, oder bei falscher rechtlicher Behandlung, verloren werden.

Im Zentrum dieses Prozesses steht das Grundbuch, das entscheidend dafür ist, welche Rechte bei einer Zwangsversteigerung bestehen bleiben und welche untergehen. 

Dieser Blogbeitrag geht nachfolgend näher auf die Rechte ein, die in den Abteilungen II und III des Grundbuchs eingetragen sind, und die bei einer Zwangsversteigerung möglicherweise untergehen oder erhalten bleiben.


2. Fortbestehen oder Erlöschen von Dienstbarkeiten, Grundschulden, Hypotheken etc. im Zwangsversteigerungsverfahren

Bei einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks sind die im Grundbuch eingetragenen Rechte von entscheidender Bedeutung, da sie bestimmen, welche Rechte bestehen bleiben und welche untergehen. Die relevanten Rechte sind in den Abteilungen II und III des Grundbuchs eingetragen.

a. Rechte aus Abteilung II des Grundbuchs

  • Bestehenbleibende Rechte: Bestimmte Rechte in Abteilung II des Grundbuchs, wie Dienstbarkeiten (z.B. Wegerechte) und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (z.B. Wohnrechte), bleiben in der Regel auch nach der Zwangsversteigerung bestehen. Dies ist in § 52 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) geregelt, der besagt: "Die Rechte, mit denen ein Grundstück zur Zeit der Beschlagnahme belastet ist, bleiben bestehen, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes bei Feststellung des geringsten Gebots oder bei Verteilung des Versteigerungserlöses zu berücksichtigen sind."
  • Erlöschende Rechte: Andere Rechte in Abteilung II, wie Vorkaufsrechte, können unter bestimmten Umständen bei der Zwangsversteigerung erlöschen. Ggf. entsteht sodann aber über § 92 ZVG ein Anspruch auf Wertersatz.

b. Rechte aus Abteilung III des Grundbuchs

  • Bestehenbleibende Rechte: Hypotheken und Grundschulden, die im Rang vor dem betreibenden Gläubiger stehen, bleiben bestehen. Dies bedeutet, dass Gläubiger, deren Rechte im Rang vor dem zur Versteigerung führenden Recht eingetragen sind, aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden.
  • Erlöschende Rechte: Hypotheken und Grundschulden, die im Rang nach dem betreibenden Gläubiger stehen, gehen in der Regel unter. Sie werden durch den Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung gelöscht, sofern sie nicht im geringsten Gebot berücksichtigt werden.


3. Fazit

Die Zwangsversteigerung von Immobilien birgt eine Vielzahl von rechtlichen Nuancen, insbesondere im Hinblick auf die im Grundbuch eingetragenen Rechte. Die Kenntnis der spezifischen Bestimmungen des BGB, ZVG und ZPO ist für alle Beteiligten unerlässlich, um ihre Rechte und Pflichten vollständig zu verstehen und effektiv zu vertreten. 

Während bestimmte Rechte in Abteilung II des Grundbuchs, wie Dienstbarkeiten, in der Regel bestehen bleiben, können andere, wie Vorkaufsrechte, untergehen. 

In Abteilung III sind Hypotheken und Grundschulden, die im Rang vor dem betreibenden Gläubiger stehen, geschützt, während nachrangige Rechte erlöschen können. 

Dieses Wissen ist nicht nur für die Durchführung der Zwangsversteigerung selbst, sondern auch für die strategische Planung und Beratung im Vorfeld einer möglichen Versteigerung von entscheidender Bedeutung. 

Denn an dieser Stelle wird entscheiden, ob ein Recht bzw. Grundpfandrecht (nocht) greift und ins Geld kommt oder ersatzlos wegfällt.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut Ihre Interessen ggü. Vertragspartnern, Banken/Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Gläubigern und Dritten. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate und vertrete bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in allen Bereichen des Vertragsrechts, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.


#Banken #Grundschuld #Hypothek #Dienstbarkeit #AbteilungII #AbteilungIII #Grundpfandrecht #Löschung #UntergangGrundpfandrecht #UntergangGrundschuld #UntergangDienstbarkeit #UntergangHypothek #Zwangsversteigerung #Immobilie #Darlehen #Volllstreckung #Grundpfandgläubiger #Kreditsicherheit  #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema