Wellenstreiks der GDL – was bedeutet das und was sollten Sie beachten?

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Neben den Streiks bei der ver.di und der Lufthansa geht nun auch der Tarifstreit zwischen der Deutschen Bahn und der Lokführergewerkschaft GDL in die nächste Runde. Nachdem die Verhandlungen erneut gescheitert sind, kündigte die Gewerkschaft ab dem 07. März 2024 erneute Streiks an. GDL-Chef Claus Weselsky kündigte zudem zukünftige Wellenstreiks an. Was das bedeutet, dazu mehr.

Der Streik als Mittel zum Arbeitskampf

Die Tarifverhandlungen zwischen der Deutschen Bahn und der GDL ziehen sich bereits seit mehreren Monaten. Offenes Ziel der Gewerkschaft und weiterhin Hauptstreitpunkt ist dabei insbesondere die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 35 Stunden bei vollem Lohnausgleich, sowie eine Lohnerhöhung von rund 15 Prozent. Die Verhandlungen scheinen bislang keinen Kompromiss gefunden zu haben.

Bereits zum fünften Mal ruft die GDL nunmehr zum Streik auf, auch diesmal soll erneut der Personennahverkehr stillgelegt werden, bereits zuvor beginnt der Streik im Güterverkehr. Sollten auch diese Verhandlungen zu keiner Einigung führen, kündigte Claus Weselsky bereits weitere Maßnahmen in Form von Wellenstreiks an.

Das Recht zum Arbeitskampf, also auch zum Durchführen von Streiks, ist in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes verankert und gilt dabei als ein Grundpfeiler des deutschen Arbeitsrechts. Zum Streik aufrufen dürfen dabei nur Gewerkschaften, deren Ziel zudem der Abschluss eines Tarifvertrages ist. Insbesondere dieser Punkt könnte der GDL zukünftig durchaus Probleme bereiten, nachdem die Deutsche Bahn die Tariffähigkeit der Gewerkschaft gerichtlich bereits überprüfen lässt.

Was sind Wellenstreiks?

Die bisherigen Streiks wurden mit einer Ankündigungsfrist von meist 48 Stunden angekündigt. Reisende und auch pendelnde Arbeitnehmer hatten somit zumindest theoretisch die Möglichkeit, sich auf den bevorstehenden Arbeitskampf einzurichten und gegebenenfalls passende Alternativen zu finden.

Damit soll zukünftig jedoch Schluss sein. Bei einem Wellenstreik werden in der Regel einzelne Abteilungen und Schichten eines Betriebes zu unterschiedlichen Zeiten und für unbestimmte Dauer bestreikt. Der Arbeitgeber kann in der Folge regelmäßig keine geeigneten Gegenmaßnahmen planen, der Streik wird somit effektiver. Die von der GDL angekündigten Wellenstreiks könnten somit also regional begrenzt stattfinden und dabei spontaner, kürzer und unberechenbarer werden. Die einzelnen Streiks der GDL sollen so etwa nicht mehr so weit im Vorfeld angekündigt werden, zudem werde auch die Länge und der Umfang der jeweiligen Maßnahmen nicht mehr bekannt gemacht. Die Eisenbahn sei damit kein zuverlässiges Verkehrsmittel mehr, so Weselsky.

Ziel der GDL ist es vorliegend also, die Bahn weiter unter Druck zu setzen und diese an der Planung von Gegenmaßnahmen, also insbesondere der Erstellung und Planung von Notfallfahrplänen, zu hindern. Wenn demnach keiner weiß, wann gestreikt wird und wann die Züge stillstehen, dann kann auch niemand reagieren und die Folgen abfedern.

Doch sind Wellenstreiks erlaubt? Hiervon wird man grundlegend wohl ausgehen müssen. Denn in der Planung, wann, wo und wie lange ein Streik letztlich stattfinden soll, sind die Gewerkschaften grundsätzlich frei. Auch bisherige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Wellenstreiks lassen darauf schließen, dass auch diese Maßnahme als erlaubte und geeignete Maßnahme im Arbeitskampf herangezogen werden kann. Letztlich muss sich ein Streik jedoch auch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen und sollte das letzte Mittel im Arbeitskampf darstellen. Dies gilt dabei auch für die Art und Weise, wie der Streik geführt wird. Deshalb muss der Streik geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das Arbeitskampfziel – den Abschluss eines Tarifvertrages – zu erreichen. Ob die bundesweiten, erheblichen Einschränkungen des Personen- und Güterverkehrs aktuell noch verhältnismäßig sind ist mittlerweile durchaus fraglich – insbesondere, wenn für diese fortan keine Ankündigungen mehr zu Beginn und Dauer erfolgen sollen.

Was Arbeitnehmer beachten sollten

Insbesondere für Arbeitnehmer, die für ihren täglichen Arbeitswegs auf den Personennahverkehr angewiesen sind, werfen die erneuten Streiks abermals Fragen auf.

Für Arbeitnehmer gilt daher erneut der Hinweis auf das Wegerisiko. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich dafür sorgen müssen und dazu verpflichtet sind, pünktlich zum Arbeitsbeginn am vereinbarten Arbeitsplatz zu erscheinen. Das streik- oder verkehrsbedingte Fehlen stellt dabei keinen Entschuldigungsgrund dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Verletzung des Arbeitsvertrages, welche durchaus zu Gehaltseinbußen, Abmahnungen und im Wiederholungsfall bis hin zur Kündigung führen könnte.

Arbeitnehmern, die täglich auf den Personennahverkehr angewiesen sind, ist daher dringend zu raten, sich zeitnah mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und hierbei gegebenenfalls Lösungsmöglichkeiten abzuklären. In Betrieben, in den grundsätzlich die Möglichkeit einer Homeoffice-Tätigkeit besteht, bietet sich dann eine entsprechende Regelung an. Alternativ sollten sich Arbeitnehmer auch mit Kollegen austauschen, ob hier mitunter ein Zusammenschluss zu einer Fahrgemeinschaft in Betracht kommt.

Fazit

Die angekündigten Streiks werden somit wohl auch die nächsten Wochen für Pendler und Reisende zur Geduldsprobe. Es bleibt hierbei nur zu hoffen, dass die Vertreter der Deutschen Bahn und der GDL die Verhandlungen zeitnah wieder aufnehmen und diese auch ernsthaft führen. Der Streik als Maßnahme zur Erreichung eines Tarifvertrages ist ein wesentliches Mittel im deutschen Arbeitsrecht. Es setzt jedoch auch voraus, dass beider Tarifpartner auch tatsächlich am Abschluss eines solchen Tarifvertrages interessiert sind und die Verhandlungen ernst nehmen.

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Robert Apitzsch

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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