Weniger Urlaub wegen Kurzarbeit?

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In vielen Betrieben wurde mit Beginn der Corona-Pandemie Kurzarbeit eingeführt. Das Kurzarbeitergeld half, um die finanziellen Nachteile für die Mitarbeiter abzumildern. Aber was hat das für Folgen für den im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaub?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. November 2021, Aktenzeichen 9 AZR 225/21, eine erste Entscheidung zu dieser Frage getroffen. Es hat festgestellt, dass die Berechnung des Jahresurlaubes anzupassen ist, wenn aufgrund von Kurzarbeit Arbeitstage vollständig ausgefallen sind. Das heißt, der Urlaubsanspruch kann bei Kurzarbeit tatsächlich gekürzt werden.

Die Klägerin in dem aktuell zu entscheidenden Fall war als Verkäuferin an drei Tagen in der Woche beschäftigt. 28 Werktage waren in ihrem Arbeitsvertrag als Urlaub vereinbart. Der Arbeitgeber ordnete Kurzarbeit an und kürzte den Urlaub für das Jahr 2020 auf 11,5 Tage. 

Darf der Arbeitgeber das?

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entscheiden: ja. Wenn einzelne Arbeitstage wegen Kurzarbeit vollständig ausfallen, kann der Jahresurlaub neu berechnet und gekürzt werden. Das Gericht stellte fest, dass Arbeitstage, die wegen Kurzarbeit ausgefallen sind, nicht mit Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind und eine Kürzung des Urlaubes zulässig ist.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit "Null" keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.

Rechtsanwältin Nadja Semmler

Fachanwältin für Arbeitsrecht


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