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Wenn man dem Pflegedienst nicht mehr vertraut

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Bei der ambulanten Pflege ist Vertrauen besonders wichtig. Das zeigt sich auch in rechtlicher Hinsicht. Wenn das Vertrauen fehlt, darf der Pflegebedürftige den Pflegedienstvertrag fristlos kündigen. Die Rechte von Pflegebedürftigen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem richtungsweisenden Urteil in den Vordergrund gerückt. Es ging um die fristlose Kündigung eines Pflegebedürftigen, der zu dem ambulanten Pflegedienst kein Vertrauen mehr hatte.

Pflegevertrag

Im zugrunde liegenden Fall wurde zwischen dem Schwerstpflegebedürftigen und dem ambulanten Pflegedienst ein Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen geschlossen, darunter auch Leistungen, die über die Pflegeversicherung abgerechnet wurden. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des zugelassenen Pflegedienstes war für den Pflegevertrag eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vonseiten des Pflegebedürftigen vereinbart.

Kündigung

Nach einem Krankenhausaufenthalt kündigte der Pflegebedürftige den Vertrag fristlos, weil es zu Pflegemängeln gekommen sei. Er nahm die Pflegeleistungen nicht mehr an und beauftragte einen anderen Pflegedienst. Der ambulante Pflegedienst beanspruchte jedoch noch die Bezahlung der Pflegeleistungen bis zum Ablauf der 14-tägigen Kündigungsfrist und zog vor Gericht.

Vertrauensgrundlage

Der BGH gab dem Pflegebedürftigen Recht. Seine fristlose Kündigung sei nach Ansicht der Richter rechtmäßig. Denn die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der 14-tägigen Kündigungsfrist benachteilige den Pflegebedürftigen unverhältnismäßig. Handele es sich um vertragliche Beziehungen, die von einer besonderen Vertrauensbasis geprägt sind, müsse dem schwächeren Part das Recht eingeräumt werden, den Vertrag jederzeit zu kündigen.

Pflegeverhältnis

Ein solches besonderes Vertrauensverhältnis liege auch bei der Pflege vor. Als Beispiel hierfür führte der III. Zivilsenat § 14 Absatz 2 Nr. 1 Elftes Sozialgesetzbuch an, wo alle Verrichtungen im Bereich der Körperpflege aufgeführt sind. Sie berühren alle die Intimsphäre des Betroffenen. Ob nun Ernährung, Körperpflege oder andere Leistungen – die Pflege ist mit einer besonderen persönlichen Nähe zu dem Pflegenden verbunden. Wird hier das Vertrauen enttäuscht, muss der Pflegebedürftige das Recht zur sofortigen Beendigung des Pflegevertrages haben.

(BGH, Urteil v. 09.06.2011, Az.: III ZR 203/10)

(WEL)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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