Wenns ums Geld geht-Anwalt fragen: Sparkassen kündigen bundesweit unliebsame Prämiensparverträge

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Sparkassen kündigen bundesweit unliebsame Prämiensparverträge. 


Mit Verweis auf die andauernde Niedrigzinsphase sind einige Sparkassen dazu übergegangen, sog. Prämiensparverträge zu kündigen.Die Kündigung wird häufig mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2019 begründet. 

Das Gericht entschied, dass derartige Verträge unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden können. Demnach kann die Bank insbesondere dann wirksam kündigen, wenn der Vertrag keine Laufzeitbestimmung enthält und das höchste Prämienniveau erreicht wurde, was regelmäßig nach 15 Jahren Laufzeit der Fall ist. Diese Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für die Banken zur Kündigung, sondern es ist ratsam, die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. In einigen Fällen beinhalten die Verträge eine ausdrückliche Laufzeitbestimmung (z. B. Laufzeit 300 Monate) oder eine Klausel, die einen Kündigungsausschluss bedingen kann. 

Über dieses Problemfeld hinaus beinhalten die Verträge häufig unwirksame Zinsanpassungsklauseln. Insbesondere solche Klauseln sind unwirksam, die der Bank ein intransparentes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zuweisen. Eine unwirksame Zinsanpassungsklausel verpflichtet die Bank unter Umständen dazu, die Zinsen rückwirkend ab Beginn des Vertrags neu zu berechnen. Der Bundesgerichthof hat klare Kriterien herausgearbeitet, auf welcher Grundlage die nachträgliche Bestimmung der Zinsanpassungsklausel zu erfolgen hat. 

In jedem Fall ist zu empfehlen, die Kündigung nicht widerspruchslos hinzunehmen. Die Verbraucherzentralen halten auf ihren Internetseiten freizugängliche Musterschreiben bereit. Ein solches Schreiben ist allerdings nur der erste Schritt, der zweite Schritt sollte eine individuelle Überprüfung Ihres Vertrags durch einen Anwalt sein. 



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