Wer behält die Hausratsgegenstände und die Ehewohnung bei einer Trennung von Ehegatten?

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1. Einleitung

Wenn sich Ehegatten trennen, erfolgt dies nicht selten dadurch, dass einer der Beiden aus der vormals gemeinsamen Wohnung bzw. Haus auszieht. Selbst wenn diese Entscheidung zunächst noch einvernehmlich unter den Ehegatten erfolgt, stellt sich in aller Regel in der Folgezeit dann die Frage, wer welche Haushaltsgegenstände behalten darf und ebenfalls nicht selten kommt es zu Diskussionen, wer letzten Endes endgültig in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung verbleiben darf.

Für diese Frage gilt es zunächst zwei verschiedene Zeiträume zu unterscheiden. Zum einen betrifft dies den Zeitraum des Getrenntlebens (also den Zeitraum seit der Trennung bis zur Scheidung der Ehe) und zum anderen den Zeitraum nach der gerichtlichen Scheidung.

Daneben hält das Gesetz verschiedene Paragrafen für die Aufteilung von Haushaltsgegenständen und der Ehewohnung parat.

Dieser Artikel soll nachfolgend einen Überblick über die jeweiligen Voraussetzungen und Folgen der einzelnen Normen geben. Dabei erhebt dieser Artikel aufgrund seiner Kürze und Allgemeinheit keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine Rechtsberatung im Einzelfall keinesfalls ersetzen.

2. Die Trennungszeit

2.1. Die Haushaltsverteilung während des Getrenntlebens

Die Verteilung der Haushaltsgegenstände während der Trennungszeit richtet sich nach § 1361h BGB. Hiernach ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um Gegenstände handelt, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, oder, ob es Gegenstände betrifft, an denen die Ehegatten gemeinsames Eigentum haben.

Soweit Gegenstände betroffen sind, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann dieser Ehegatte grundsätzlich diese, ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen, vgl. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser Ehegatte, welcher Alleineigentümer ist, kann jedoch verpflichtet sein, die Haushaltsgegenstände dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser Ehegatte die Gegenstände zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung an den anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht, vgl. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB.

Haushaltsgegenstände jedoch, die beiden Ehegatten jedoch gemeinsam gehören, werden nach § 1361 Abs. 2 BGB ausschließlich nach Billigkeitserwägungen verteilt. D.h. derjenige Ehegatte, der auf die Gegenstände in einem höheren Maß angewiesen ist – z.B. weil diese für die Kindesbetreuung benötigt werden – kann die Überlassung der jeweiligen Gegenstände an sich durchsetzen.

Nach § 90a S. 1 BGB sind Tiere zwar keine Sachen, werden jedoch nach § 90a S. 3 BGB nach den für Sachen geltenden Vorschriften beurteilt. Das bedeutet, dass auch Tiere, insbesondere Haustiere, zu den Haushaltsgegenständen zu zählen sind und nach denselben Kriterien bei einer Trennung von Ehegatten zu „verteilen“ sind. Da es sich jedoch hierbei um Lebewesen handelt, sind zudem andere Gesichtspunkte wie die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes – insbesondere die Versorgung und die Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel – zu berücksichtigen.

Auch Fahrzeuge können dann zu den Haushaltsgegenständen zählen, wenn sie von den Ehegatten gemeinsam zum Zweck der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt worden sind. Für die Zuordnung als Haushaltsgegenstand kann es dabei für das einzige Fahrzeug der Familie ausreichen, wenn dies neben einer beruflichen Nutzung auch für Familienzwecke verwendet worden ist.

Können sich Ehegatten im Rahmen ihrer Trennung nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen, ist nach § 1361 Abs. 3 BGB eine gerichtliche Entscheidung über die Verteilung möglich. Im Rahmen dieser gerichtlichen Entscheidung kann dann nach § 1361 Abs. 3 S. 2 BGB eine Nutzungsentschädigung für den Ehegatten, dem der Haushaltsgegenstand nicht zugewiesen worden ist, festgesetzt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass zuvor eine angemessene und billige Haushaltsaufteilung beantragt worden ist. Eine Nutzungsentschädigung scheidet nämlich für Haushaltsgegenstände aus, für welche zu keinem Zeitpunkt ein Überlassungsanspruch bestanden hat.

Derartige gerichtliche Entscheidungen können indes eine gewisse Zeit dauern und schwer umsetzbar sein. Nicht selten stehen Ehegatten daher vor der Frage, ob sie berechtigt sind, Haushaltsgegenstände – von denen sie meinen, sie für sich oder ihren abgetrennten Haushalt zu benötigen – bei ihrem Auszug mitnehmen dürfen, ohne vorher eine Absprache mit dem anderen Ehegatten zu treffen oder eine gerichtliche Entscheidung einzuholen. Diese Frage ist jedoch äußerst bedacht zu beantworten, da es in der Folge durchaus zu einem Streit darüber kommen kann, welche Haushaltsgegenstände konkret benötigt werden, bzw. ob nicht gar der andere Ehegatte gewisse Haushaltsgegenstände ebenfalls für sich benötigt. Nach der Ansicht des OLG Koblenz (Beschluss vom 26.04.2007 – 9 UF 82/07) darf der ausziehende Ehegatte nur diejenigen Gegenstände mitnehmen, die ihr zur Deckung des sogenannten Notbedarfs benötigt. Es ist daher ratsam, nicht mehr als den absoluten Notbedarf ohne Absprache oder gerichtliche Entscheidung mitzunehmen.

2.2. Die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens

Als Ehewohnung wird dabei die Wohnung oder das Haus, in welchem die Ehegatten während intakter Ehe ihr gemeinsames Familienleben verbracht haben, gewertet. Dabei ist es für die Qualifizierung als Ehewohnung nicht nötig, dass beide Ehegatten noch immer in dieser Wohnung bzw. diesem Haus leben. Stattdessen behält die Wohnung bzw. das Haus den Charakter als Ehewohnung während der gesamten Zeit zwischen der Trennung und der Scheidung.

Nach § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Ehegatte während der Trennungszeit von dem anderen Ehegatten verlangen, dass ihm die Ehewohnung oder ein Teil davon zur alleinigen Benutzung überlassen wird, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dabei sind aber auch die Belange des anderen Ehegatten zu berücksichtigen.

Nach § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB kann eine unbillige Härte auch dann vorliegen, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Auch ein Gewaltdelikt des einen Ehegatten gegen den anderen kann nach § 1361b Abs. 2 BGB die alleinige Überlassung der Ehewohnung an den Ehegatten, an welchem das Gewaltdelikt verübt worden ist, rechtfertigen.

Das OLG Hamm (Beschluss vom 28.12.2015 – II-2 UF 186/15) hat auch entschieden, dass wiederholte Besuche der neuen Lebensgefährten, teilweise auch über Nacht, zumindest bei einer kleinen Wohnung eine unbillige Härte darstellen können.

Weist ein Gericht einem der Ehegatten die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu, hat der dann ausgewiesene, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Nutzung der Ehewohnung durch den anderen Ehegatten zu erschweren oder zu vereiteln.

Im Rahmen dieser gerichtlichen Entscheidung ist das womöglich bestehende Alleineigentum eines Ehegatten an der Ehewohnung zwar im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Trotzdem besteht die Möglichkeit – auch bei bestehendem Alleineigentum des anderen Ehegatten – die Ehewohnung in dem Trennungszeitraum einem Ehegatten zuzuweisen, wenn dieser auf die Ehewohnung besonders angewiesen ist. Der dann ausgewiesene Ehegatte kann unter Umständen einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsvergütung haben. Dies setzt allerdings eine vorherige, diesbezügliche Zahlungsaufforderung voraus. Zu berücksichtigen ist weiter, dass nach § 1361b Abs. 4 BGB unwiderleglich vermutet wird, dass der ausziehende Ehegatte dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten ein alleiniges Nutzungsrecht einräumt, wenn der ausziehende Ehegatte nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug seine ernsthafte Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten geäußert hat. Äußert der ausziehende Ehegatte daher nicht binnen sechs Monaten nach seinem Auszug, welcher nach der Trennung erfolgt ist, dem verbleibenden Ehegatten gegenüber, seine Absicht in die vormalige Ehewohnung zurückzukehren, wird vermutet, dass der ausziehende Ehegatte damit einverstanden ist, dass der andere Ehegatte weiterhin in der vormaligen Ehewohnung wohnen bleibt.

3. Die Zeit nach der Scheidung

3.1. Die Haushaltsverteilung nach der Scheidung.

Die Verteilung der Haushaltsgegenstände nach der Scheidung ist in § 1568b BGB geregelt. Auch diese Vorschrift unterscheidet danach, ob es sich um Gegenstände handelt, die in Alleineigentum eines Ehegatten stehen, oder um Gegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Denn eine endgültige Zuteilung von Haushaltsgegenständen an einen Ehegatten nach der Scheidung ist nicht möglich, für Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen. Nach § 1568b BGB können daher nur Haushaltsgegenstände nach der Scheidung endgültig verteilt werden, die entweder beiden Ehegatten gemeinsam gehören (§ 1568b Abs. 1 BGB) oder, die gemeinsame Haushaltsgegenstände darstellen (§ 1568b Abs. 2 BGB). Was einem Ehegatten nachweislich allein gehört, soll er auch behalten.

Jeder Ehegatte kann jedoch von dem anderen verlangen, dass ihm die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände nach der Scheidung überlassen werden, wenn er auf deren Nutzung im stärkeren Maße angewiesen ist als der andere und dies der Billigkeit entspricht. Dabei finden, insbesondere das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten Berücksichtigung. Dabei ist alles, was im Laufe der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden ist, im Zweifel als gemeinsame Haushaltsgegenstände anzusehen.

Nach § 1568b Abs. 3 BGB kann der Ehegatte, welcher Gegenstände, die beiden Ehegatten gehören, auf den anderen Ehegatten überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Der gemeinsame Haushalt ist jedoch weiterhin nach Billigkeitserwägungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen.

3.2. Die Wohnungszuweisung nach der Scheidung

Wenn sich Ehegatten nicht darüber einigen können, welcher Ehegatte die vormalige Ehewohnung nach der Scheidung alleine weiter nutzen soll, kann das zuständige Familiengericht auf Antrag eine Wohnungszuweisung nach § 1568a BGB an einen der beiden Ehegatten vornehmen. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Ehewohnung im Eigentum der Ehegatten oder eines Ehegatten steht, sondern auch für den Fall, dass die Ehewohnung gemietet worden ist.

Im letzteren Fall, nämlich, wenn die Ehegatten die Ehewohnung angemietet hatten, können sich die Ehegatten nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB auch ohne richterliche Hilfe darüber verständigen, wer die Wohnung fortan nutzt bzw. mietet und dies dem Vermieter mitteilen, welcher dann an die Entscheidung der Ehegatten gebunden ist. Derjenige Ehegatte, welcher dann in der vormaligen Ehewohnung verbleiben soll, tritt dann an die Stelle des überlassenden Ehegatten und setzt das vormals von beiden Ehegatten eingegangene Mietverhältnis allein fort. Diese Möglichkeit besteht jedoch nach § 1568a Abs. 6 BGB nur für den Zeitraum eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung.

Sind dagegen beide Ehegatten Miteigentümer der Wohnung bzw. des Hauses, erfolgt die Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1568 Abs. 1 BGB anhand von Billigkeitserwägungen. Wird die Ehewohnung dann einem Ehegatten alleine zugewiesen ist ein Mietverhältnis mit dem anderen Ehegatten zu begründen und eine Miete, die sich nach den Eigentumsverhältnissen richtet, festzusetzen, § 1568a Abs. 5 BGB.

Begehrt hingegen ein Ehegatte die Wohnungszuweisung einer Wohnung bzw. eines Hauses, welche bzw. welches im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht, an sich, sind die Anforderungen einer Wohnungszuweisung nach der Scheidung sehr hoch. Der Ehegatte, welcher nicht Eigentümer der Ehewohnung ist, kann nur dann nach § 1568 Abs. 2 BGB die Wohnungszuweisung an sich verlangen, wenn diese notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Auch hier spielen bei der Beurteilung der unbilligen Härte Kindeswohlbelange der im Haushalt lebenden Kinder eine große Rolle. Weitere Belange, die möglicherweise bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, sind

  • die Nähe der Ehewohnung zur jeweiligen Arbeitsstelle,
  • das Alter und der Gesundheitszustand der Eheleute,
  • Aufwendungen, die ein Ehegatte für die Ehewohnung allein erbracht hat,
  • die Notwendigkeit der Ehewohnung für den Lebensunterhalt,
  • der Umstand, dass ein Ehegatte die Ehewohnung schon vor der Eheschließung bewohnt hat,
  • der Umstand, dass nahe Angehörige eines Ehegatten im selben Haus bzw. in unmittelbarer Umgebung wohnen,
  • die einfachere Wohnungssuche für einen der beiden Ehegatten und
  • die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Ehegatten.

4. Fazit

Eine Trennung von Ehegatten und die daraus resultierende Notwendigkeit zur Begründung eines neuen, weiteren Hausstandes stellt in der Regel beide Ehegatten vor die Herausforderung, ihre Gewohnheiten wie auch den Lebensstandard an die neuen Verhältnisse anzupassen.

Das Gesetz sieht in dieser Situation Maßnahmen vor, für den Fall, dass sich die Ehegatten über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände oder der Ehewohnung nicht einigen können. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den Zeiträumen während der Trennung bis zur Scheidung einerseits sowie nach der Scheidung anderseits. Insbesondere stellt das Gesetz unterschiedlich hohe Hürden für die Aufteilung während der beiden Zeiträume auf. In ersterem Zeitraum erfolgt zudem zunächst lediglich eine vorläufige Aufteilung, wohingegen nach der Scheidung eine endgültige Regelung getroffen werden muss.

Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass von einer voreiligen – ohne vorherige Absprache mit dem anderen Ehegatten oder einer gerichtlichen Entscheidung – Mitnahme von Haushaltsgegenständen eindringlich abzuraten ist, soweit die jeweiligen Gegenstände nicht zu dem sogenannten Notbedarf zählen und daher zwingend „zum Überleben“ benötigt werden.

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/silhouette-seil-paar-trennung-5726230/

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