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Werbeverbot gegen kommerzielle Repetitorien rechtmäßig

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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in zwei Urteilen vom 20.09.2012, Aktenzeichen: 4 A 258 und 259/09, entschieden, dass das von der Uni Göttingen verhängte Werbeverbot gegen zwei kommerzielle juristische Repetitorien als rechtmäßig ist.

Im vorliegenden Fall hatten die beiden klagenden Repetitorien in Räumen der Universität geworben.

Mit Bescheiden vom 11. September 2009 wurde ihnen dies seitens der Georg-August-Universität untersagt. Gleichzeitig wurde ihnen für das Betreten der Räume zu Werbemaßnahmen Hausverbot erteilt. Zur Begründung führte die Uni im Wesentlichen an, ihr aus Vorlesungen, Klausurenkursen, Seminaren, Übungen und Universitäts-Repetitorien sowie Wiederholungs- und Vertiefungskursen bestehendes Lehrangebot ermögliche jedem Studierenden bei entsprechender Eignung ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand zu einem Studienabschluss zu gelangen. Werbung für kommerzielle Repetitorien in den Räumen der Universität erwecke bei den Studierenden den Eindruck, als sei sie selbst nicht davon überzeugt, dass ihr Angebot ausreiche. Soweit für Werbezwecke auch noch offizielle Mitteilungen überklebt worden seien, werde zudem der Betriebsauflauf gestört.

Hiergegen haben die Kläger im Oktober 2009 Klage erhoben, wobei einer von ihnen gleichzeitig um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hatte. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, nicht in Konkurrenz zum universitären Angebot zu treten, sondern dieses Angebot lediglich zu ergänzen.

Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren gab das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 25. Februar 2010 statt, da die Universität lediglich gegen zwei kommerzielle Repetitorien vorgegangen ist und nicht gegen alle. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Daraufhin erließ die Universität im Wege einer Allgemeinverfügung ein Haus- und Werbeverbot für alle kommerziellen Repetitorien. Diese hat das Verwaltungsgericht nun für rechtmäßig erachtet und ist im Wesentlichen der Argumentation der Universität gefolgt.


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