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Werbungskosten von Aufwendungen für Arbeitszimmer in gemeinsamer Wohnung sind voll abzuziehen

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 09.09.2022, Aktenzeichen: 3 K 2483/20, entschieden, dass bei einer alleinigen Arbeitszimmernutzung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,  die Werbungskosten dafür in voller Höhe in Abzug gebracht werden können.

Im vorliegenden Fall mietete der als angestellter Vertriebsleiter tätige Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus. Dort befanden sich u.a. zwei Zimmer, von denen eins durch den Kläger, da andere von seiner Lebensgefährtin genutzt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 € als Werbungskosten geltend. Dies entsprach 10 % der auf das Haus entfallenden Kosten. 

Das beklagte Finanzamt erkannte jedoch lediglich 50 Prozent da, da die Kosten der Immobilie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien 

Zu Unrecht wie nun das Finanzgericht Düsseldorf entschied. Nach Ansicht der Richter seien die Aufwendungen vollständig in Abzug zu bringen. Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Erzielung von Einkünften alleine, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelte vorliegend auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im vorliegenden Fall beteilige sich der Kläger zu mehr als 2.661 € an den Kosten der gemeinsamen Wohnung. Vor diesem Hintergrund könne er auch die gesamten Aufwendungen von 2.661 € als Werbungskosten abziehen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, hat das Finanzgericht die Revision zum Bundefinanzhof zugelassen.



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