Wettbewerbsrecht: Gesetz – Definition – Anwalt

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Das Wettbewerbsrecht gehört zu den wichtigsten Rechtsbereichen für Unternehmer im Bereich gewerblicher Rechtsschutz.

Es regelt den fairen und freien Wettbewerb und gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen sich die einzelnen Marktakteure bewegen dürfen. Das Wettbewerbsrecht fügt im deutschen Recht das Lauterkeitsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, „UWG“ – Werberecht) und das Kartellrecht zusammen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wettbewerbsrecht – Leistungen Kanzlei Herfurtner
  2. Definition – was ist Wettbewerbsrecht?
  3. Wettbewerbsrecht: Was gehört dazu?
  4. Kartellbildung
  5. Wettbewerbsrecht: Nutzen
  6. Verbote im Wettbewerbsrecht
  7. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  8. Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
  9. Abmahnung
  10. Gesetzeslage Europäische Union
  11. Wettbewerbsrecht Anwalt

Wettbewerbsrecht – Rechtsanwälte Kanzlei Herfurtner

Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht – Die Kanzlei Herfurtner berät und vertritt Mandanten in allen Fragen rund um das Wettbewerbsrecht und anderen Teilgebieten des Wirtschaftsrechts. Zum einen prüfen wir geplante Werbe- und Marketingmaßnahmen auf Rechtskonformität, und das bereits in der Konzeptionsphase. Sie sind bei uns richtig, wenn Sie nach Anwalt für Wettbewerbsrecht München oder Anwalt für Wettbewerbsrecht Hamburg suchen.

Wir werden außerdem tätig, wenn Mandanten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erhalten. Darüber hinaus vertreten unsere Anwälte Unternehmen und Unternehmer, die mit wettbewerbswidrigem Verhalten konfrontiert werden und gehen gegen Verstöße im Rahmen des Wettbewerbsrechts vor.

Das Wettbewerbsrecht für Unternehmen sorgt für faire Bedingungen und fördert das Leistungsprinzip. Wer sich unlauter verhält, verschafft sich dadurch einen unrechtmäßigen Vorteil, der bei betroffenen Mitbewerbern unmittelbar drastische wirtschaftliche Folgen haben kann. Daher sollten

  • Unternehmer,
  • Selbstständige und freiberufliche Tätige sowie
  • Unternehmensorganisationen und ihre Organschaft

einerseits mit dem Wettbewerbsrecht vertraut sein und danach handeln sowie andererseits bei Verstößen schnell reagieren können.

Wettbewerbsrecht – was ist das?

Aus der Wettbewerbsrecht Definition geht hervor, dass in diesem Rechtsgebiet das sogenannte Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht vereint werden. Darüber hinaus wird auch das Beihilfenrecht als Bestandteil des Wettbewerbsrechts gesehen.

Das Wettbewerbsrecht schützt Unternehmer, Verbraucher und die Allgemeinheit im geschäftlichen Verkehr vor unzulässiger Beeinflussung, indem es Regeln für Kommunikations- und Werbemaßnahmen vorgibt.

Außerdem schützt es die Struktur der geltenden Wirtschaftsordnung, indem es einen freien Wettbewerb gewährleistet und Monopole sowie Vereinbarungen verhindert, die den Wettbewerb einschränken oder verhindern.

Das Wettbewerbsrecht verfolgt den Zweck, diese drei Gruppen vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen:

  • Mitbewerber,
  • Verbraucher,
  • die Allgemeinheit.

Was gehört zum Wettbewerbsrecht?

Zum Wettbewerbsrecht gehören das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht.

Das Lauterkeitsrecht vereint verschiedene gesetzliche Regelungen, die unlauteres Verhalten im wirtschaftlichen Wettbewerb unterbinden sollen. Ziel ist es, den Wettbewerb vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen.

Ein essenzieller Bestandteil des Lauterkeitsrechts ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Weiterhin ist hier der gewerbliche Rechtsschutz verankert, wenn dieser Immaterialgüter (zum Beispiel Erfindungen oder eingetragene Marken) vor einer irregulären Verwendung beziehungsweise Nutzung durch Dritte schützt.

Im Gegensatz zum gewerblichen Rechtsschutz, wo Ausschließlichkeitsrechte für Marken und Patente geschützt werden, dient das UWG dazu, bestimmte (unlautere und damit unzulässige) Verhaltensweisen einzelner Marktteilnehmer zu unterbinden.

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 gilt für unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Sie verbietet unlautere Geschäftspraktiken und listet diese wie folgt auf:

  • irreführende Handlungen (falsche Angaben oder täuschende Informationen)
  • irreführende Unterlassungen (Vorenthaltung wesentlicher Informationen)
  • aggressive Geschäftspraktiken (Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung)

Ergänzt wurde die Richtlinie in Deutschland durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (2009). Hierdurch sollen Verbraucher vor unerwünschter Telefonwerbung geschützt werden.

Kartellbildung

Das Kartellrecht basiert auf der im Jahre 1923 beschlossenen Verordnung gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen. Diese wurde im Jahr 1958 vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) abgelöst.

Dem GWB nach ist die Bildung von Kartellen grundsätzlich verboten, um den Missbrauch von Marktmacht zu verhindern. Unter „Kartell“ versteht man das Zusammengehen von eigenständigen Unternehmen mit der Zielsetzung, den Wettbewerb zu ihren Gunsten zu beschränken.

Eine Besonderheit ist die Ministererlaubnis nach §42 GWB. Sie ermöglicht es dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, einen Zusammenschluss von Unternehmen nachträglich zu genehmigen, auch wenn das Bundeskartellamt dies untersagt hat.

In jüngerer Vergangenheit kennt man den „Fall Tengelmann“, wo der Bundeswirtschaftsminister den Zusammenschluss der Supermarktketten Kaiser’s Tengelmann und Edeka gegen den Widerstand der Wettbewerber genehmigte.

Warum Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht soll grundsätzlich die Bedingungen regeln, unter denen die verschiedenen Teilnehmer am Markt agieren. Es hat zum Ziel, einen freien und fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Zwar gibt es keine juristisch anerkannte Definition für den Begriff „Wettbewerb“, verstanden wird hierunter jedoch das Streben von mindestens zwei Parteien nach demselben Ziel.

Auf existierenden Märkten verhalten sich mindestens zwei Anbieter oder Nachfrager konträr zueinander und versuchen, ihre Ziele zulasten der Gegenpartei/en zu erreichen. Das Wettbewerbsrecht soll dafür sorgen, dass das Bestreben der Zielerreichung – sich Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen – geregelt verläuft und hierbei keine unlauteren Mittel eingesetzt werden.

Was verbietet das Wettbewerbsrecht?

Das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen ist im Paragraph 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Dieser Paragraph im Wettbewerbsrecht Gesetz verfügt über einen Anhang (§ 3, Abs. 3), der auch als „schwarze Liste“ bezeichnet wird und die einzelnen Verhaltensverbote aufführt:

UWG Anhang 1 – 10

  • die unwahre Behauptung eines Unternehmens, einen Verhaltenskodex unterzeichnet zu haben
  • Gütezeichen oder Qualitätskennzeichen ohne erforderliche Genehmigung zu verwenden (z. B. Umwelt-Siegel)
  • die unwahre Behauptung, dass ein Verhaltenskodex von öffentlicher oder anderer Stelle gebilligt sei
  • unwahre Behauptungen wie „öffentlich anerkannt“ oder „staatlich genehmigt“
  • Lockangebote: ein Angebot zu einem bestimmten Preis, das der Unternehmer tatsächlich nicht liefern kann
  • das Bewerben eines Produktes oder einer Dienstleistung, mit dem Ziel, nicht dieses, sondern ein anderes abzusetzen
  • unwahre Angaben wie „nur heute“, die den Verbraucher unter Druck setzen
  • das Erbringen einer Dienstleistung in einer anderen Sprache als der, in der die Verhandlungen geführt wurden
  • unwahre Angaben darüber, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung „verkehrsfähig“ sei
  • das Bewerben mit Selbstverständlichkeiten (z. B. bezüglich der gesetzlichen vorgeschriebenen Garantiefrist)

UWG Anhang 11 – 20

  • Werbung, die nicht als solche erkennbar ist (z. B. ein gekauftes „Editorial“ in einer Zeitschrift)
  • Werbung, die Angst macht, indem sie unwahre Angaben über die Gefahr der persönlichen Sicherheit der Verbrauchers macht, falls das Geschäft nicht zustande kommt
  • das Bewerben von Produkten und Dienstleistungen, die denen eines Mitbewerbers ähnlich sind, mit dem Ziel, die Herkunft des Angebots zu verschleiern
  • Schneeball- und Pyramidensysteme
  • unwahre Behauptungen über eine bevorstehende Aufgabe oder einen Umzug des Geschäfts
  • die Behauptung, mit bestimmten Produkten oder Dienstleistungen ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen
  • unwahre Angaben zu Preisgewinnen, die unmittelbar von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängen
  • die unzutreffende Behauptung, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen könne
  • unwahre Behauptungen bezüglich der Bezugsquelle, die dazu führen, dass Verbraucher höhere Preise in Kauf nehmen (z. B. „Made in Germany“)
  • das Ausloben eines Wettbewerbs oder eines Preisausschreibens, ohne dass tatsächlich Preise vergeben werden

UWG Anhang 21 – 30

  • den falschen Eindruck zu erwecken, etwas sei „gratis“ oder „umsonst“, wenn tatsächliche Kosten entstehen (z. B. unterschlagene Mindestabnahmemengen)
  • die Zustellung von Werbung, der eine Zahlungsaufforderung beiliegt und die den Eindruck erweckt, der Empfänger habe bereits eine Bestellung getätigt
  • unwahre Angaben, die dazu führen, dass der falsche Eindruck entsteht, ein Unternehmer sei Verbraucher (z. B. als gewerblich einzustufende Händler auf Online-Marktplätzen)
  • unwahre Angaben darüber, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU verfügbar sei
  • das Ausüben von Druck, indem der Eindruck entsteht, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten des Anbieters nicht ohne Abschluss eines Vertrags verlassen
  • der Aufforderung nicht nachzukommen, bei einem persönlichen Aufsuchen eines Verbrauchers in dessen Wohnung selbige zu verlassen und nicht zurückzukehren
  • als Versicherer Unterlagen für die Geltendmachung eines Schadens zu verlangen, die nicht erforderlich sind oder das systematische Nichtbeantworten von Schreiben zur Geltendmachung von Ansprüchen
  • Werbung, die sich explizit an Kinder richtet und diese auffordert, das Angebot selbst wahrzunehmen oder die Eltern dazu zu veranlassen
  • zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen aufzufordern oder zur Rücksendung von Waren aufzurufen, die nicht bestellt wurden
  • Mitleid zu erregen, indem ausdrücklich erwähnt wird, dass entweder der Arbeitsplatz oder der Lebensunterhalt des Unternehmens gefährdet sei, wenn der Verbraucher das Angebot ablehne

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht?

Verstößt ein Unternehmen oder ein Unternehmer gegen eines dieser Verbote, ist sein Handeln damit sittenwidrig. Nach § 138 BGB sind Verträge, die durch sittenwidriges Handeln eines Unternehmens zustandekamen, nichtig.

Neben den Wettbewerbsverstößen, die zu Lasten des Verbrauchers gehen, gibt es Verstöße gegen Marktverhaltensregeln, von denen in erster Linie Unternehmen betroffen sind. Hierzu gehören beispielsweise

Ein Verstoß gegen das UWG kann die nachstehenden Rechtsfolgen nach sich ziehen:

  • Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes
  • Schadensersatzforderungen und Auskunftsansprüche
  • Gewinnabschöpfung zugunsten des Bundeshaushaltes (unter bestimmten Voraussetzungen bei vorsätzlichen Handlungen)
  • Strafgeld und Bußgeld bei bestimmten Wettbewerbsverstößen
  • zivilrechtliche Ansprüche

Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dies kann infrage kommen, wenn man selbst gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und beispielsweise eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten hat. Außerdem werden Rechtsanwälte tätig, um gegen Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern vorzugehen.

Wettbewerbsrecht – wer darf abmahnen?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann von einem Rechtsanwalt verschickt werden, darüber hinaus wählen auch Verbraucherzentralen dieses Mittel gegen Verstöße.

Häufig geht eine Abmahnung einher mit der Aufforderung, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, die bei einem erneuten Verstoß meist empfindliche Strafen zur Folge hat.

Dieser Aufforderung direkt nachzukommen, ist in den seltensten Fällen ratsam. Ein Rechtsanwalt kann den Sachverhalt zunächst gründlich prüfen und feststellen, ob die Abmahnung rechtmäßig ist. Zudem kann versucht werden, die angedrohte Vertragsstrafe zu mindern.

Eine weitere Möglichkeit zu reagieren ist der Vergleich, insbesondere wenn der Abmahnende unter Umständen selbst gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Auch dies obliegt der Prüfung durch einen Rechtsanwalt, der gegebenenfalls mit einer Gegenabmahnung drohen kann und damit die ursprüngliche Abmahnung abwehrt.

Wettbewerbsrecht EU

Im europäischen Wettbewerbsrecht sind das Kartellrecht, das Recht der staatlichen Beihilfen, das Vergaberecht sowie das Recht öffentlicher Unternehmen zusammengefasst.

Das EU Wettbewerbsrecht soll den freien Wettbewerb schützen, wobei die Wettbewerbsregeln in jedem EU-Mitgliedsstaat gelten. Nach den Vorschriften müssen sich nicht nur Unternehmen danach richten, sondern insgesamt Organisationen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, also beispielsweise auch Verbände.

Ein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU kann Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes zur Folge haben. In manchen EU-Ländern ist zudem eine Haftstrafe für Geschäftsführer von Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, vorgesehen.

Wettbewerbsrecht Anwalt

Das Wettbewerbsrecht dient dem fairen Umgang der verschiedenen Marktteilnehmer untereinander und schützt Unternehmen, Verbraucher und die Allgemeinheit vor unlauteren Praktiken. Besonders für Unternehmer kann ein Verstoß schmerzhafte Folgen haben, wenn ein Mitbewerber sich durch unlauteres Handeln Vorteile verschafft.

Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht beraten wir Mandanten zu allen Fragen des Wettbewerbsrechts. Einerseits kann eine Beratung zu geplanten Werbe-, Kommunikations- und Abverkaufsmaßnahmen und deren Rechtskonformität erfolgen. Dies gilt sowohl für Offline- (Anzeigen, Broschüren etc.) als auch für Online-Maßnahmen (Website, Shop, Facebook etc.)

Andererseits kann gegen Wettbewerber vorgegangen werden, die einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht begehen (Durchsetzung von Abmahnungen bzw. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen). Zudem werden die Anwälte tätig, wenn es gilt, eine Abmahnung abzuwehren.

Die Rechtsanwaltskanzlei Herfurtner unterhält Büros in Hamburg und München und kann für alle Belange zum Wettbewerbsrecht angesprochen werden. Hier geht es direkt zur Kontaktaufnahme.

Auch auf anderen Gebieten des Wirtschaftsrechts, wie beispielsweise Arbeitsrecht und Immobilienrecht, ist unsere Kanzlei tätig.

Foto(s): pixabay.com


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