Wettbewerbswidrige Irreführung durch reduzierte Füllmenge bei gleicher Verpackung

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Landgericht Hamburg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch reduzierte Füllmenge bei gleicher Verpackung – Verbraucherzentrale vs. Upfield

Über längere Zeit betrug die übliche Verpackungsgröße von Upfields "Sanella" 500 Gramm. Seit Juli 2022 wird "Sanella" jedoch in einer geringeren Verpackungseinheit von 400 Gramm vertrieben. Eine optische Veränderung der Verpackung bzw. einen entsprechenden Hinweis auf eben dieser hat es jedoch nicht gegeben.

Upfield ändert die Verpackungsgröße der Marke "Sanella" ohne expliziten Hinweis nicht ohne Folgen.

Armin Valet, Verbraucherzentrale Hamburg:

"Wenn im identischen Becher ohne einen zusätzlichen Hinweis plötzlich 100 Gramm weniger Streichfett drin sind, ist das für uns ein klarer Fall von Irreführung".

Aufgrund der Nichtkenntlichmachung der Reduzierung der Verpackungseinheit sah die Verbraucherzentrale Hamburg demnach einen Wettbewerbsverstoß u.a. nach § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Darin heißt es in Absatz 1, Satz 1, 2:

Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,


  • die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und


  • deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


Gleiche Verpackung, weniger Inhalt ("Mogelpackung") - Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Das Ausbleiben eines entsprechenden Hinweises in Verbindung mit der im Wesentlichen unveränderten Optik der Verpackung stellt eine Täuschung des Verbrauchers dar. Dieser Auffassung der Verbraucherzentrale schließt sich das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 13.02.2024, 406 HKO 121/22, an und stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung fest.

Aufklärender Hinweis innerhalb der ersten 3 Monate nach Reduzierung

Eine Verbrauchertäuschung liegt insbesondere dann vor, wenn die Füllmenge bei identischer Produktverpackung reduziert wird, ohne dass während der ersten 3 Monate  ein deutlicher Hinweis darauf erfolgt. Vorliegend ist die unauffällige 400 Gramm-Angabe an einer der Verpackungsseiten nicht ausreichend. Auszug aus dem Urteil:

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die allgemeinen Irreführungstatbestände [...] anwendbar. [...] Vorliegend ist der Vertrieb der hier streitigen 400 g-Packung ohne deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis über die geänderte Füllmenge jedenfalls für einen Zeitraum von 3 Monaten irreführend, wenn „Sanella“ zuvor in einer bis auf die Füllmengenangabe identischen Produktverpackung in 500 g-Packungen vertrieben worden ist. Die auf der Produktseite angegebene Füllmenge wird dem situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittverbraucher vielfach entgehen. Er wird vielmehr regelmäßig auf Grund des übereinstimmenden Erscheinungsbildes der Verpackungen davon ausgehen, ein auch hinsichtlich der Füllmenge unverändertes Produkt zu erwerben und die geringere Füllmenge erst im Nachhinein bemerken."


Weniger Inhalt in derselben Verpackung – ohne auf die geringere Füllmenge hinzuweisen – ist demnach nicht zulässig.


Infolgedessen hat Upfield es "zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Streichfett "Sanella" mit 400 g Inhalt, [...], in den Verkehr zu bringen, wenn dieses erst vor kurzem, nämlich bis zu 3 Monaten zuvor, in einer gleich großen Umverpackung mit 500 g in den Verkehr gebracht wurde [...]."


Fazit: Weniger ist nicht immer mehr!

Fehlende, essentielle Informationen, die dazu geeignet sind, potentielle Käufer zu täuschen & in ihrer Entscheidungsfindung zu beeinflussen, gilt es zu vermieden. Anderenfalls muss mit einer Abmahnung auf Unterlassen und ggf. anschließendem Klageverfahren gerechnet werden.


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