Whistleblowing im öffentlichen Dienstverhältnis?

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Die Verbreitung vermeintlicher Missstände beim Dienstherrn per E-Mail im Kollegenkreis verletzt die Pflicht zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten. So hat das OVG Münster für Recht erkannt (B.v.07.05.2013 - 1 A 2400/11). Der angemessene Weg, der jedem Beamten bekannt zu sein hat, ist in §§ 62 I 1 und 63 II BBG beschrieben. Danach hat ein Beamter im Rahmen seiner Beratungs- und Unterstützungspflicht seinen Vorgesetzten auf nach seiner Ansicht rechtswidrige Umstände hinzuweisen (§ 62 I 1 BBG). Das Bloßstellen vermeintlich rechtswidrig handelnder Kollegen oder Vorgesetzter - und sei es auch nur gegenüber einem begrenzten Kollegenkreis - gehört nicht zu dem gesetzlich vorgesehenen Instrumentarium.

RA Lehnert, 90571 Schwaig b. Nürnberg, 0911 50 00 91


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