Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Wichtige Änderungen im Steuerrecht 2017

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]

Neben fast schon routinemäßigen Änderungen, wie steigendem Grundfreibetrag, bringt das Jahr 2017 auch richtige Neuerungen, die den steuerrechtlichen Alltag etwas leichter machen.

Höhere Freibeträge und gemilderte kalte Progression

Der Grundfreibetrag beträgt 2017 nun 8820 Euro – das sind 168 Euro mehr als 2016. Für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner beträgt der Grundfreibetrag 17.640 Euro. Einkommen bis zu dieser Höhe unterliegt nicht der Besteuerung. Auch der Kinderfreibetrag steigt im neuen Jahr auf 4716 Euro – ein Plus von 108 Euro zum Vorjahr. Das Kindergeld erhöht sich pro Kind um 2 Euro pro Monat. Für die ersten beiden Kinder gibt es je 192 Euro, fürs dritte Kind 194 Euro und für jedes Kind darüber hinaus je 221 Euro. Entscheidend ist die Reihenfolge der Geburt.

Auf spürbar mehr Geld darf dennoch kaum jemand hoffen. Dafür sorgen gleichzeitig gestiegene Sozialversicherungsbeiträge. So erhöht sich der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozent. Kinderlose zahlen danach 2,80 Prozent und Versicherte mit Kindern 2,55 Prozent. Das bringt der Pflegeversicherung ca. 2,4 Mrd. Euro. Einige Krankenkassen erhöhen auch ihren Zusatzbeitrag, was allerdings zur Sonderkündigung berechtigt. Der Wechsel zu einer günstigeren Krankenversicherung kann sich somit finanziell lohnen. Immerhin bleibt der Rentenbeitragssatz 2017 unverändert bei 18,7 Prozent.

Geänderte Eckwerte bei der Besteuerung sollen zudem die kalte Progression mildern. Gemeint ist damit der Effekt, dass eine überschaubare Lohnerhöhung eine höhere Besteuerung zur Folge hat, sodass netto nur wenig mehr übrig bleibt.

Bis zu 84 Prozent an Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 2002 machte es notwendig, die Besteuerung von Alterseinkünften neu zu regeln. Das Gericht hielt die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpension und gesetzlichen Renten für grundrechtswidrig. Folge war das seit 2005 geltende Alterseinkünftegesetz. Bis zum Jahr 2040 werden Alterseinkünfte schrittweise der vollen Besteuerung unterworfen. Im Gegenzug werden Vorsorgeaufwendungen steuerfrei gestellt. Neben Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören dazu insbesondere Einzahlungen in eine berufsständische oder eine private Altersvorsorge. Letzteres kann eine Riester- oder Rürup-Rente oder eine betriebliche Altersvorsorge sein.

Im Jahr 2017 lassen sich von den Aufwendungen bis zu 84 Prozent als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben – im Vergleich zu noch 82 Prozent 2016. Bis zum Jahr 2025 steigt der Wert auf 100 Prozent. Für die Aufwendungen gilt jedoch ein im Laufe der Jahre steigender Höchstbetrag. Nur bis zu dieser Summe werden sie steuerlich berücksichtigt. 2017 liegt dieser an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelte Betrag bei 23.362 Euro (2016: 22.767 Euro). Mit Blick auf die 84 Prozent, die sich davon als Sonderausgaben angeben lassen, bedeutet das, dass sich (0,84 x 23.362 Euro) maximal 19.624,08 Euro als Sonderausgaben angeben lassen, die das zu versteuernde Einkommen senken.

Neurentner müssen 74 Prozent der Rente versteuern

Auf der anderen Seite unterliegen die Renten jedes neuen Jahrgangs einer zunehmenden Besteuerung. Wer 2017 in Rente geht, muss nun 74 Prozent seiner Rente versteuern. Bis zum Jahr 2020 steigt dieser Anteil auf 80 Prozent. Anschließend steigt er jährlich um 1 Prozent, sodass die Rente von Neurentnern ab dem Jahr 2040 vollständig zu versteuern ist.

Nachweis von Spenden wesentlich vereinfacht

Spenden können zu einer geringeren Steuer führen. Bisher wollte das Finanzamt dafür aber Nachweise sehen. Auch wer seine Steuererklärung elektronisch mittels ELSTER-Verfahren abgibt, musste die Spendennachweise ans Finanzamt schicken – für Spenden ab 200 Euro durch eine Zuwendungsbescheinigung, für kleinere Spenden z. B. durch Kontoauszug. Damit ist ab 2017 Schluss. Spendennachweise sind dem Finanzamt nun nur noch auf Aufforderung vorzulegen. Aufheben sollte man sie deshalb weiterhin, bis der Steuerbescheid rechtskräftig wird.

Steuerfreier Strom vom Arbeitgeber fürs Elektroauto

Noch sind Elektroautos vergleichsweise selten. Das dürfte sich aber in absehbarer Zukunft ändern. Bereits seit letztem Jahr gibt es eine staatliche Prämie beim Kauf eines Elektrofahrzeugs. Für rein mit Strom betriebene fahrbare Untersätze beträgt diese 4000 Euro. Für Hybridfahrzeuge, die sich per Stecker laden lassen, steuert der Staat 3000 Euro bei. Auch immer mehr Arbeitgeber leisten dabei ihren Beitrag und ermöglichen ihren Beschäftigten das Laden von E-Fahrzeugen. Bislang mussten diese den Strom als geldwerten Vorteil versteuern. Damit ist ab diesem Jahr Schluss. Jedenfalls bis Ende 2020 ist das „Stromtanken“ steuerfrei.

Lesen Sie hier, welche wichtigen Gesetzesänderungen das Jahr 2017 noch bringt.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: