Wichtige BGH-Urteile für Privatversicherte – Beitragserhöhungen können unzulässig sein

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Mit schöner Regelmäßigkeit erhalten Kunden von privaten Krankenversicherungen zum Jahresende Post – und erleben häufig eine böse Überraschung: Es steht nämlich wieder eine Beitragserhöhung bevor, die in der Regel zu deutlich höheren Prämien führt.

Das man gegen eine solche Beitragserhöhung nicht unbedingt machtlos ist, zeigen zwei Entscheidungen des BGH vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). In beiden Verfahren hatte der BGH über Beitragserhöhungen der AXA-Versicherung in den Jahren 2014 bis 2017 zu entscheiden. Der BGH war dabei zu der Auffassung gekommen, dass die AXA-Versicherung, die zweitgrößte private Krankenversicherung, damals die Beiträge zu Unrecht erhöht hatte.

Als Grund für die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung sah der BGH dabei die mangelhafte Begründung der Beitragserhöhung durch die Versicherung in den entsprechenden Informationsschreiben an deren Kunden an.

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren bestätigt, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird. Dabei, so hat der Senat jetzt entschieden, muss angegeben werden, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst wurde. Zwar können fehlende Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung vom Versicherer nachgeholt werden, setzen aber erst ab Zugang die Frist für das Wirksamwerden der Prämienanpassung in Lauf und führen nicht zu einer rückwirkenden Heilung der unzureichenden Begründung.

Der BGH war in beiden Verfahren der Meinung, dass die von der Versicherung mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen die Voraussetzungen der erforderlichen Mitteilung nicht erfüllen. In gleicher Weise hatte auch das OLG Köln in einem Urteil vom 28.01.2020 (Az. 9 U 138/19) gegen die AXA-Versicherung entschieden.

Eine solche mangelhafte Kundeninformation stellt einen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz dar – der Kunde kann daher die bezahlten Mehrbeiträge von der Versicherung zurückverlangen.

Die Entscheidungen des BGH sind grundsätzlicher Natur und dürften daher auch für die Beitragserhöhungen anderer Versicherungen und anderer Zeiträume relevant sein.  

Die KKWV-Anwaltskanzlei rät daher Kunden von privaten Krankenversicherungen, entsprechende Beitragserhöhungen nicht ohne Weiteres hinzunehmen, sondern diese im Hinblick auf die ausführliche Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG einer rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Dies gilt auch für bereits einige Jahre zurückliegende Beitragserhöhungen. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht hier als eine seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Kanzlei gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter Tel.: 0821/43 99 86 70 oder besser noch per E-Mail unter info@kkwv-augsburg.de


Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht  ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Verbraucherrecht mit Schwerpunkt Versicherungsrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern und Versicherten.


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