Wichtige Formfragen bei einer Arbeitgeberkündigung, die jeder Arbeitnehmer kennen sollte.

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Als Arbeitnehmer ist es entscheidend, die rechtlichen Feinheiten zu verstehen, die eine Kündigung wirksam oder unwirksam machen können. Dieser Rechtstipp führt Sie durch die wesentlichen formalen Aspekte und aktuelle Rechtsprechung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte im Falle einer Kündigung gewahrt bleiben.


Die Grundlagen der schriftlichen Kündigung

Gemäß § 623 BGB ist eine Kündigung nur in schriftlicher Form gültig, wobei die elektronische Form nicht zulässig ist. Eine Kündigung muss immer von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein, um ihre Gültigkeit zu gewährleisten. Das bedeutet, dass der Namenszusatz zur Unterschrift oder die Unterschrift in der Regel auf dem Kündigungsschreiben gut lesbar sein sollte, um den Aussteller klar zu identifizieren.


Wer muss die Kündigung unterzeichnen?

Die Anforderungen an die Unterzeichnung hängen von der Struktur Ihres Unternehmens ab. In einer Personengesellschaft müssen beispielsweise alle Gesellschafter die Kündigung unterschreiben oder es muss klar angegeben sein, dass jemand stellvertretend unterzeichnet (BAG 21.04.2005 - 2 AZR 162/04). Es muss insoweit die vertretungsberechtigte Person unterzeichnen. Bei einem Verein müssen die laut Satzung vertretungsberechtigten Personen die Kündigung unterzeichnen. Ist dies nicht der Fall, wie im Beispiel des Schatzmeisters ohne Vertretungsbefugnis, ist die Kündigung rechtlich nicht wirksam.


Bedeutung und Wirkung der Zusätze "i.A." und "i.V."

Die Zusätze "i.A." (im Auftrag) und "i.V." (in Vertretung) bei der Unterschrift geben Hinweise auf die Vertretungsmacht der unterzeichnenden Person. Ein "i.V." deutet darauf hin, dass die Person berechtigt ist, im Namen des Unternehmens zu handeln, während "i.A." eher eine Übermittlung ohne Entscheidungsbefugnis impliziert. Diese Feinheiten können die Gültigkeit der Kündigung beeinflussen, je nachdem, wie die Vertretung in Ihrem Kündigungsschreiben dargestellt ist (BAG 13.12.2007 - 6 AZR 145/07).


Was tun, wenn kein konkretes Beendigungsdatum angegeben ist?

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Angabe eines konkreten Beendigungsdatums nicht zwingend ist, solange der Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, für Sie als Empfänger der Kündigung klar bestimmbar ist (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13). Es genügt, wenn zum Beispiel "zum nächstmöglichen Termin" angegeben wird und Sie die Kündigungsfrist leicht ermitteln können. Es kommt auf den Einzelfall an.


Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 BGB

Sie haben das Recht, eine Kündigung unverzüglich zurückzuweisen, wenn die Person, die die Kündigung ausgesprochen hat, keine Vollmachtsurkunde vorlegen kann und Sie Zweifel an ihrer Vertretungsberechtigung haben. Die Zurückweisung muss schnell erfolgen – innerhalb von etwa einer Woche. Beachten Sie, dass Sie diese Option nur haben, wenn die Vollmacht nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird (LAG Berlin-Brandenburg 21.06.2017 - 17 Sa 180/17).


Fazit

Als Arbeitnehmer ist es wichtig, die formellen Aspekte einer Kündigung zu verstehen und zu wissen, wann und wie Sie handeln können, um Ihre Rechte zu schützen. Achten Sie darauf, wer die Kündigung unterzeichnet hat und ob alle erforderlichen Angaben korrekt sind. Bei Erhalt einer Kündigung ist sofortiges anwaltliches Tätigwerden erforderlich. Insbesondere muss ihr individueller Kündigungsschutz geprüft werden. Neben den dargelegten formalen Aspekten gibt es eine weitere Anzahl an Gründen, die Ihren sozialen Kündigungsschutz betreffen. 

Foto(s): DALL-E

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