Wichtige Schreiben richtig versenden

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Sie wollen eine Kündigung aussprechen, eine nicht bezahlte Rechnung anmahnen oder einen Handwerker auffordern, einen Mangel zu beseitigen? Dann stehen Sie vor der Frage, wie sie am besten vorgehen. Denn wenn es Streit gibt, müssen Sie den Zugang Ihres Schreibens (gerichtsfest) nachweisen können.

Versenden Sie es als „Einwurf-Einschreiben“ (Einlieferungsbeleg aufheben!) oder lassen es gleich durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zustellen. Seine Adresse erfahren Sie bei Ihrem Amtsgericht. Ebenfalls geeignet. Ein/e gute/r Freund/in, der/die Ihr Schreiben als Bote in den Briefkastenwirft und sich eine Notiz darüber macht, wann welches Schreiben wo eingeworfen wurde. 

Eingeschränkt geeignet ist ein „Einschreiben-Rückschein“. Trifft der Zusteller niemanden an, der ihm den Rückschein unterschreiben kann, nimmt er Ihr Schreiben wieder mit und hinterlässt nur eine Benachrichtigung. Nachdem der Adressat das Schreiben nicht lesen kann, erreicht es ihn nicht. Da das Schreiben ein paar Tage in der Postfiliale aufbewahrt wird, bevor Sie es zurückerhalten, vergeht zusätzlich Zeit, bis sie erfahren, dass Sie Ihr Schreiben erneut versenden müssen. 

Ungeeignet ist die Übersendung per E-Mail oder die Versendung per Telefax. In beiden Fällen können Sie nicht nachweisen, dass der andere Ihr Schreiben erhalten hat. Bei einer E-Mail erhalten Sie im Normalfall überhaupt keine Information darüber, ob sie den Adressaten erreicht hat. Genauso wenig hilft Ihnen der Sendebericht eines Telefaxgerätes. Faxgeräte protokollieren den Aufbau der Leitung, die folgende Datenübertragung sowie den Abbau der Leitung. Sie protokollieren nicht, ob die Daten fehlerfrei übertragenworden sind und ob das übertragene Dokument fehlerfrei ausgedruckt wurde. Die Gerichte erkennen deswegen den Sendebericht als Nachweis, dass ein Schreiben tatsächlich dem Adressaten erreicht hat, nicht an. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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