Wichtiges Grundwissen zum Unterhalt

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Im Familienrecht nimmt das Unterhaltsrecht einen großen Teil ein und umfasst alle Unterhaltsansprüche aus den Bereichen Verwandtenunterhalt, Ehegattenunterhalt und Ansprüche von nicht verheirateten Eltern.

Verwandtenunterhalt

Auf diese Art von Unterhalt haben diejenigen Personen Anspruch, die nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „in gerader Linie“ verwandt sind, d. h., einer vom anderen abstammt. Somit sind zuallererst die Eltern verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu zahlen – unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt. Im Umkehrschluss haben wiederum die Eltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder. Ein Recht auf Unterhalt haben neben den Kindern auch die Enkelkinder.

Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der während der Trennung bis zur Scheidung gezahlt wird. Nachehelicher Unterhalt oder Geschiedenenunterhalt kommt ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung in Betracht. Da allerdings jeder Ehegatte verpflichtet ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, wird nachehelicher Unterhalt nur dann gezahlt, wenn einer der ehemaligen Ehepartner dazu nicht imstande ist.

Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter

Ist ein Paar nicht verheiratet und es kommt ein Kind zur Welt, so muss der Kindsvater sowohl an sein Kind als auch an seine Partnerin Unterhalt leisten. Der Anspruch der Kindsmutter ergibt sich dabei aus § 1615l BGB. Während der Mutterschutzfristen – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – ergibt sich dieser Anspruch aus § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings wird weitergezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Unterhalts bedarfsmindernd berücksichtigt.

Betreuungsunterhalt

Sind aus einer Beziehung Kinder hervorgegangen, so hat der betreuende Elternteil während der Trennung bzw. nach der Scheidung Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser ergibt sich bei verheirateten Paaren aus § 1570 BGB, bei unverheirateten Paaren aus § 1615l Abs. 2 BGB. Grundsätzlich ist dieser Unterhalt auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes befristet. Durch Zahlung dieses Unterhalts soll sichergestellt werden, dass der betreuende Elternteil ausreichende Mittel hat, um die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, denn während der ersten drei Lebensjahre kann vom betreuenden Elternteil nicht verlangt werden, dass er einer Erwerbstätigkeit nachkommt.

Rangordnung der Ansprüche

Da der Unterhaltsverpflichtete nicht unendlich leistungsfähig ist, gibt es bei den Ansprüchen eine Rangordnung. Grundsätzlich stehen die minderjährigen Kinder an erster Stelle, ebenso wie unverheiratete Kinder und Kinder bis zum Alter von einschließlich 21 Jahren, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil zu Hause wohnen – die sogenannten privilegierten Volljährigen. An zweiter Stelle stehen die Personen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder es im Fall einer Scheidung wären, ebenfalls Personen, deren Ehe von langer Dauer war. An dritter und letzter Stelle stehen die Personen, die weder ein Kind bzw. mehrere Kinder betreuen noch eine lange Ehedauer hatten.


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