Widerruf der Autofinanzierung

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Privat genutzte Autos, die über die Hausbank finanziert wurden, können unabhängig von einer Betroffenheit durch den Diesel-Abgasskandal zurückgegeben werden, wenn dem Vertrag fehlerhafte oder nicht ausreichende Informationen zum Ablauf der Widerrufsfrist zugrunde liegen. Der „Widerrufsjoker“ greift hier also noch – auch für Benziner, Elektroautos, Motorräder etc. Auch zu diesem Thema steht Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung als Ansprechpartner zur Verfügung. Widerrufsbelehrungen und entstehende Ansprüche werden kostenlos geprüft. Der Widerrufsjoker kann nur für Verbraucherkredite gezogen werden. Dienstwagen oder Flottenfahrzeuge sind leider ausgenommen.

Rechtlicher Hintergrund

Wenn eine Autobank den Kauf eines Autos finanziert, dann geht der Gesetzgeber von einer sehr engen wirtschaftlichen Verknüpfung der beiden Kooperationspartner aus. Man nennt solche Vertragsanbahnungen dann „Verbundene Geschäfte“, weil mit der Finanzierung auch untrennbar zusammenhängen der Autokauf einhergeht. In der Vergangenheit hat sich in der Rechtsprechung der Begriff „Widerrufsjoker“ etabliert. Darunter versteht man den Zusammenhang zwischen falschen Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen eines Vertrages und dem Widerrufsanspruch des dadurch geschädigten Verbrauchers. 

Wurden falsche Widerrufsbelehrungen verwendet oder der Darlehensnehmer auf anderen Wegen falsch über seine Rechte, insbesondere zum Anlauf der Widerrufsfrist, informiert, dann besteht ein Rückabwicklungsanspruch. Gegen Herausgabe der finanzierten Sache steht dem Verbraucher die Rückerstattung der geleisteten Tilgungsraten zu. Im Sonderfall eines verbundenen Geschäftes kann das Auto direkt zu Händen der Bank zurückgegeben werden.

Damit diese Ansprüche nicht ausufern, hat der Gesetzgeber den Posten „Nutzungsentschädigung“ installiert. Durch die Nutzung des Wagens hat der Verbraucher Vorteile gezogen, die er sich nun anrechnen lassen muss. Er bekommt also nicht den kompletten Einsatz zurück, sondern nur die bislang gezahlten Raten abzüglich einer Nutzungsentschädigung, die sich nach den gefahrenen Kilometern des Autos rechnet. Lediglich bei Pkw, die nach dem 14. Juli 2014 finanziert wurden, entsteht diese Nutzenberechnung nicht. Allerdings ist die Rechtslage in der Tendenz zwar verbraucherfreundlich – aber nicht absolut eindeutig. Antworten wird der BGH im Dezember 2017 im Urteil zu einem entsprechenden Verfahren geben.

Lohnt sich der Widerruf des Autokredites?

Das muss im Einzelfall ausgerechnet werden. Ansonsten kann es passieren, dass der gewonnene Nutzen höher ist als der Einzahlungsbetrag und die Bank rein theoretisch sogar einen Anspruch an den Darlehensnehmer stellen könnte. Aktuelle Besonderheit im Dieselskandal: Ältere Autos, die noch relativ hoch beliehen sind, aber keine adäquaten Gebrauchtwagenpreise mehr erzielen, können gegen Aussetzung der weiteren Zahlungen zurückgegeben werden – vorbehaltlich einer entsprechenden Berechnung der gegenseitigen Ansprüche.

Lohnen tut sich der Widerruf eines Autokredites auf jeden Fall dann, wenn das Fahrzeug nach dem 14. Juni 2014 finanziert wurde, denn durch den Wegfall der Nutzungsentschädigung hat der Verbraucher das Auto bis zur Rückgabe quasi umsonst gefahren. Lediglich die innerhalb des Vertrages verlangte und gezahlten Zinsleistung darf die Autobank einbehalten.

Ist mein Vertrag betroffen?

Pauschal kann man das nicht beurteilen, aber aktuell sieht es so aus, dass nahezu ausnahmslos alle Autobanken mit unzulässigen Belehrungen zum Fristanlauf gearbeitet haben oder sonstige gesetzlich unzulässige Beratungsfehler begangen haben. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung prüft Belehrungsangaben kostenlos und stellt Verbrauchern ebenso kostenlos eine Berechnung des möglichen Auszahlungsbetrages zur Verfügung.

Diesbezügliche Anfragen senden Sie bitte an info@pkw-rueckgabe.de

Welche Banken haben fehlerhafte Belehrungen benutzt?

In Widerrufsbelehrungen folgender Banken wurden Fehler entdeckt:

  • Audi Bank
  • BMW Bank
  • FCA Bank
  • Fiat Bank
  • FCE Bank
  • Ford Bank
  • Honda Bank
  • Jaguar Bank
  • Mercedes-Benz Bank
  • MCE Bank (MKG Bank – Mitsubishi)
  • Opel Bank
  • PSA Bank (für die Marken Peugeot und Citroën)
  • Porsche Financial Services
  • Renault Bank
  • RCI Banque – Nissan Bank
  • Seat Bank
  • Škoda Bank
  • Toyota Kreditbank
  • Volkswagen Bank

Hilfen zur konkreten Fehlersuche

Im Wesentlichen hat Rechtsanwalt Dr. Hartung festgestellt, dass sich die üblichen und aus der erfolgreichen Durchsetzung von Widerrufsansprüchen im Immobilienfinanzierungsbereich bekannten Fehler auch bei Autokrediten wiederholen. Da geht es um fehlende bzw. falsche Pflichtangaben z. B. zum Verhalten des Darlehensnehmers nach Kündigung (Audi-Bank, VW-Bank). Wenn Hinweise vorhanden sind fehlt es oft an der notwendigen Hervorhebung oder notwendige Hinweise landen in den dafür nicht zuständigen AGB – also unzulässigerweise pauschaliert außerhalb des Vertrages.

Dazu das Oberlandesgericht Frankfurt: „Eine ordnungsgemäße Belehrung über diesen Punkt erfordert, dass dem Darlehensnehmer verdeutlicht wird, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer den Vertrag selbst kündigen kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 500 BGB zu beachten. Erforderlich ist auch der Hinweis darauf, dass befristete Verträge nach § 314 BGB gekündigt werden können.“

Weitere Fehlerquelle sind „fehlende Unterlagen“, denn nach § 356b Abs. 1 BGB a. F. muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer bestimmte Unterlagen zur Verfügung stellen und die zur Verfügung Stellung ordentlich dokumentieren. Beide Parteien müssen alle Vertrags-Ausführungen unterzeichnen. Rechtsanwalt Dr. Hartung: „Auch die Kundenausfertigungen müssen vom Kunden unterzeichnet sein! Oft befindet sich der schriftliche Vertragsantrag ausschließlich bei den Bankunterlagen.“ Heißt: Damit die Widerrufsfrist anläuft muss die Vertragsversion des Kunden auch von diesem unterschrieben werden. Dr. Hartung: „Das gilt insbesondere für Schweigepflichtentbindungen – Fehlt dort die Unterschrift in der Kundenausfertigung, dann ist die Widerrufsfrist nicht angelaufen.“

Viele Banken – darunter die BMW-Bank und die VW-Bank – verwirren Darlehensnehmer mit unzulässigen Angaben bezüglich der Zinsen, die zwischen einem erfolgreichen Widerruf und der Auszahlung des geforderten Betrages zugunsten der Bank fällig werden. Beispiel: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen.“ Für Verwirrung sorgt in diesem Fall der Zusatz: „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“

Zum Thema Wertverlust ist folgende Belehrung unzulässig (z. B. Audi-Bank): „Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen.“ Dr. Hartung: „Ein Wertverlust tritt nicht automatisch durch Zulassung ein. Eine solche Vereinbarung widerspricht den gesetzlich vorgeschriebenen Gepflogenheiten zur Berechnung eines Wertverlustes.“

Es geht um Geld – aber wie viel?

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