Widerruf Immobilienkreditverträge – für welche Fälle droht die Verjährung zum Jahresende 2019?

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Tausende Verbraucher haben in den letzten Jahren den sogenannten Widerrufsjoker gezogen und ihre Baufinanzierung widerrufen. Nach einer ersten Ablehnung des Widerrufs durch die Bank ließen sich jedoch viele Bankkunden entmutigen und verfolgten ihre Ansprüche nicht weiter. Von der Verjährung zum Jahresende 2019 sind somit Immobilienbesitzer betroffen, die rechtzeitig zum 21.06.2016 widerrufen haben, den Widerruf dann aber nicht weiterverfolgt haben. 

Die Rechtsabteilungen der Banken widersetzen sich meist zunächst den Forderungen ihrer Kunden beim Widerruf der Baufinanzierung. Erst wenn sie mit der Rechtslage durch spezialisierte Kanzleien konfrontiert werden, kommen erfahrungsgemäß Vergleichsverhandlungen in Gang.

Für diese älteren Fälle droht zum Jahresende 2019 die Verjährung – wer also seine Chance nutzen will, muss jetzt aktiv werden.

Bei Immobiliendarlehensverträgen, die im Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, konnten die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen rechtzeitig bis zum 21.06.2016 widerrufen werden – sofern die im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufserklärung durchsetzbar war. Der Gesetzgeber hatte den Widerrufsjoker für Immobilienkredite zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt.

Die Folge einer wirksamen durchsetzbaren Widerrufserklärung ist, dass der ursprünglich abgeschlossen Darlehensvertag rückabgewickelt wird. Das bedeutet, dass die finanzierende Bank den Darlehensbetrag einschließlich Zinsen zurückerhält und der Darlehensnehmer die auf das Darlehen gezahlten Leistungen – zum Beispiel Darlehensrate und Sondertilgungen – zurückbekommt. Zusätzlich erhält der Darlehensnehmer einen Nutzungsersatz auf die bereits auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (zum Beispiel Darlehensraten und Sondertilgungen). In vielen Fällen hat der Darlehensnehmer dadurch einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil, welchen er gegenüber der darlehensgebenden Bank geltend machen kann. Aufgrund der Nutzungsentschädigung lohnt es sich für betroffene Immobilienbesitzer, jetzt noch einmal aktiv zu werden.

Denn die Ansprüche unterliegen der Verjährung. Das heißt, dass die Ansprüche auf Rückabwicklung nicht mehr durchgesetzt werden können, sofern sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Ende eines Kalenderjahres ab Erklärung des Widerrufs. Hier geht es vor allem um die Ansprüche, welche aus jenen Widerrufserklärungen resultieren, die sich auf die erwähnten Immobiliendarlehensverträge beziehen: sie wurden rechtzeitig zum 21.06.2016 widerrufen, jedoch wurden die Ansprüche noch nicht geltend gemacht und durchgesetzt.

Bitte beachten Sie: Sofern Sie Ihre Ansprüche geltend machen wollen, bitten wir Sie, uns Ihre Unterlagen bis zum 09.12.2019 zukommen zu lassen. Später eingereichte Unterlagen können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Wir bieten eine kostenlose und schnelle Ersteinschätzung zum Thema Widerruf Immobiliendarlehen.


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