Widerruf von Autokrediten -Neues Urteil des EUGH vom 09.09.2021 gibt Hoffnung (für Verbraucher)

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16.09.2021

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 9. September 2021 (Rs. C-33/20, C-155/20 und C-187/20) zur Widerrufbarkeit von Autokrediten den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen gestärkt. Abgesehen von Verbraucherkrediten mit Grundpfandrecht (Immobilienkredite) betrifft dieses Urteil über Autokredite hinaus nahezu alle privaten Verbraucherdarlehen. Bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen können deren Kreditnehmer unter Berufung auf dieses Urteil (viel) Geld sparen.

Die geprüften Kreditverträge zur Autofinanzierung 

Die Entscheidungsfälle: Mehrere Verbraucher kauften in Autohäusern Fahrzeuge, die sie durch Auto-Banken, wie die VW-Bank, finanzieren ließen. Sie widerriefen dann nach anwaltlicher Beratung diese Verträge - zum Teil nach Abzahlung des Kredits - und verlangten eine Rückabwicklung gegen Rückgabe der Fahrzeuge. Ihren Anspruch darauf begründeten sie mit fehlenden Angaben in ihren Kreditverträgen zur Natur der Verbundenheit mit dem Autokaufvertrag, zur Befristung, zu Verzugszinsen, zur Vorfälligkeitsentschädigung, zu Kündigungsfolgen, zum Widerrufsrecht und zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen. Es kam zum Rechtsstreit und das Landgericht Ravensburg legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, um den Widerruf von Autokrediten nach den Maßgaben des europäischen Rechts zu prüfen.

Fehlende Pflichtangaben im Kreditvertrag ermöglichen Kreditwiderruf

Der EuGH stellte fest: Fehlen in einem verbundenen Kreditvertrag die nach europäischem Recht erforderlichen Pflichtangaben, kann der Verbraucher den Kreditvertrag widerrufen. Das gilt selbst dann, wenn seit dem Vertragsschluss erhebliche Zeit vergangen ist.

Kreditverträge müssen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) klar und deutlich angeben, dass es sich um verbundene Kredite handelt, die befristet sind. Zu den notwendigen Angaben der Kreditverträge gehört die konkrete Höhe des Verzugszinses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie dessen Anpassungsmechanismus, der nachvollziehbar beschrieben werden muss. Aber auch die Berechnungsmethode der für eine vorzeitige Rückzahlung des Kredits fälligen Entschädigung (Vorfälligkeitsentschädigung) muss für den Kreditnehmer in einer verständlichen Weise angegeben werden. Und nicht zuletzt ist zu vermerken, welche außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zu welchen Kosten dem Kreditnehmer ggf. zur Verfügung stehen.

Verbundener Kreditvertrag

Ein Kredit, der zusammen mit einem Kaufvertrag aufgenommen wird, ist ein verbundener Vertrag. Wird das Darlehen widerrufen, entfällt auch der Kaufvertrag. Dann muss die Ware zurückgeben werden.

Wem kann das EuGH-Urteil helfen?

Nach unserer Erfahrung ist gemessen an der Entscheidung des EuGHs nahezu jede private Autofinanzierung – ganz gleich, ob noch bestehend oder bereits abgeschlossen - fehlerhaft und damit der Kredit widerrufbar. Aber auch Kreditnehmer, die mit einem angreifbaren Kreditvertrag andere „Dinge“ finanziert haben, können von dieser EuGH-Entscheidung profitieren. Sie können so z.B. die Restschuld verringern, weil Entgelte oder auch Verzugszinsen entfallen. Und natürlich eröffnet sich durch den Widerruf des alten (teuren) Kreditvertrages die Möglichkeit, einen neuen Kreditvertrag mit den gegenwärtig niedrigen Zinsen zu schließen. Die Chancen stehen für alle Kreditnehmer gut, da wohl kaum ein Verbraucherkreditvertrag den geschilderten Anforderungen entspricht.

Hinweis: So erfreulich dieses EuGH-Urteil für Verbraucher ist, so wenig wird es leider der Kreditnehmer ohne fachanwaltliche Hilfe für sich nutzen können. Die Materie ist im Detail kompliziert und der Widerstand der Banken vorprogrammiert.

Unser Angebot: Ersteinschätzung zum Kreditwiderruf

Nutzen Sie unser Angebot, Ihren Kreditvertrag auf Widerrufbarkeit zu überprüfen. Wir sagen Ihnen, ob es möglich ist und wie hoch die Erfolgsaussichten sind. Am Ende entscheiden Sie, ob Sie uns mit dem Widerruf Ihres Vertrages und der Durchsetzung des Widerrufs beauftragen wollen. Sind wir für Sie erfolgreich, trägt die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits.

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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