Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen – auch hier gilt der Widerrufsjoker!

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Die Mehrzahl der in Deutschland abgeschlossenen Lebensversicherungen enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und sind nach aktuellen Urteilen des BGH (u.a. BGH 2014 IV ZR 348/14, IV 367/14, IV ZR 330/14 und IV ZR 331/14) rückabwickelbar. 

Nachdem seit einigen Jahren immer wieder im Zusammenhang mit Darlehensverträgen vom sogenannten „Widerrufsjoker“ die Rede ist, wurde dieser inzwischen vom BGH mit den Entscheidungen aus dem Herbst 2014 auch für Lebensversicherungen (Policenmodell) bestätigt.

Voraussetzung: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Voraussetzung für die Möglichkeit zum Widerruf der Lebensversicherung (oder Rentenversicherung) ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Dabei handelt es sich – wie auch bei den Darlehensverträgen – um gesetzlich vorgeschriebene Aufklärungspflichten, die sehr häufig fehlerhaft umgesetzt wurden. Sollte sich im Rahmen einer Prüfung des Versicherungsvertrags herausstellen, dass die Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist, ist ein Widerruf in der Regel auch noch Jahrzehnte nach dem Abschluss des jeweiligen Vertrages möglich.

Widerspruch führt auch zu Zinsanspruch für gezahlte Beiträge

Im Falle eines Widerrufs besteht nicht nur ein Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Beiträge, sondern zusätzlich auch auf den von der Versicherung mit den Beiträgen erzielten Gewinn. Dieser ist - nach gutachterlichen Berechnungen - oft nicht unerheblich.

Niedrige Rendite / Kursverluste umgehen

Die ehemals als sicher und rentabel geltenden Geldanlagen in Form von Lebensversicherungen (und Rentenversicherungen) für die Altersvorsorg stellten sich oftmals als nicht so renditeträchtig heraus wie erwartet. Nicht selten drohen Kunden bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sogar nicht unerhebliche Verluste. Diese können im Falle eines Widerrufs umgangen werden.

Fazit

Als Inhaber von Lebensversicherungen (und Rentenversicherungen) sollten Sie Ihre Versicherungsverträge auf ein mögliches Widerrufsrecht hin prüfen lassen. Anschließend sollte geprüft werden, ob es im konkreten Fall wirtschaftlich sinnvoll ist, von dem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney) bei Geismar Rechtsanwälte ist u.a. auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert und verfügt über umfangreiche Erfahrungen auf diesem Bereich.


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