Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

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In seinem Urteil vom 12.07.2016, Az.: XI ZR 564/15, hat der BGH zu dem Problem „Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags“ Stellung genommen.

Dem lag folgender Fall zugrunde: Die Kläger schlossen im Jahr 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag. Die verwendete Widerrufsbelehrung enthielt unter anderem die Formulierung „... die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung ...“

Im Jahr 2013 machten die Kläger von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch – sie widerriefen ihre, auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. In der Folge kam es zum Streit über die Widerrufsbelehrung und über deren Fehlerhaftigkeit.

Der BGH ist nun zu dem Ergebnis gelangt, dass die verwendete Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt habe. Auf die Gesetzesfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, weil gegenüber der Musterbelehrung einige Änderungen erfolgt seien. Der Verbraucher könne anhand dieser Formulierung nicht erkennen, wann die Widerrufsfrist nun zu laufen beginne, da die genauen Voraussetzungen dafür nicht erkennbar seien. Auch eine unzulässige Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger sowie eine Verwirkung hätten nicht vorgelegen.

Dieses Urteil des BGH stärkt die Rechte des Verbrauchers. Die betreffende Formulierung wurde in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungen verwendet. Jedoch ist dabei zu beachten, dass die Widerrufsfrist für zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossene Immobiliendarlehensverträge zum 21.06.2016 endete.


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