Wie berechnet man die Urlaubskürzung bei Kurzarbeit null richtig?

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Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

Nach der Entscheidung des BAG vom 30.11.2021 (Az.: 9 AZR 225/21), die jetzt endlich als vollständig begründete Fassung vorliegt, kann der Arbeitgeber für Tage, an denen Kurzarbeit 0 angeordnet war, mithin die Arbeitspflicht an ganzen Arbeitstagen aufgehoben war, den Urlaub entsprechend kürzen.

 Dies gilt daher nicht nur für solche Zeitabschnitte, wo über mehrere Wochen oder gar Monate – zusammenhängend – Kurzarbeit angeordnet war, sondern auch dann, wenn die Arbeit an mehreren – einzeln gelegenen – Tagen geruht hatte. Hierfür hat das BAG eine Formel entwickelt:

Arbeitstage Urlaub pro Jahr   ×   Arbeitstage mit Arbeitspflicht

geteilt durch

mögliche Arbeitstage pro Jahr (260 bei 5-Tage-Woche, 312 bei 6-Tage-Woche).


Das BAG begründet die damit, dass der Urlaubsumfang nicht deshalb an die durch Kurzarbeit herabgesetzte Arbeitspflicht anzupassen sei, weil der Arbeitnehmer durch die arbeitsfreien Tage eine Kompensation für die Minderung des Urlaubs in Form einer zusätzlichen voraus freiplan- und gestaltbaren Freizeit erhält, sondern allein deshalb, weil sein Erholungsbedürfnis in Anbetracht der ausgefallenen Arbeit geringer ist als ohne Kurzarbeit.

Hierbei beantwortet letztlich das BAG auch die Frage, ob es für die Urlaubskürzung erheblich ist, ob die Kurzarbeit zusammenhängend oder im Voraus planbar sein müsse, die nach der Presseerklärung noch offengeblieben ist. Letztlich ist beides unerheblich. Auch wenn die Kurzarbeitstage einzeln gelegen und kurzfristig angeordnet waren, tritt die Kürzungsmöglichkeit ein.

Allerdings muss der Arbeitgeber aktiv kürzen, d.h. eine Kürzungserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abgeben, dessen Zugang er im Zweifel beweisen muss. Eine besonderen Form unterliegt eine solche Erklärung aber nicht.

Unbeantwortet ist die Frage geblieben, wie der Urlaubsanspruch zu berechnen ist, wenn beispielsweise über einen Zeitraum von drei oder vier Monaten die Arbeitszeit in Form der Kurzarbeit lediglich reduziert war (z.B. von 8 auf 5 Stunden täglich). Meiner Meinung nach müsste dieser Fall dann analog der Berechnung bei partieller Teilzeit pro Jahr erfolgen.


Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.


Karsten Zobel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-frauenkirche.de

Foto(s): Karsten Zobel

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