Wie geht eigentlich Kündigungsschutzklage?

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Wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung erhält, bedeutet das für ihn, dass er seinen Arbeitsplatz und damit sein Einkommen verliert. Daher muss er, um seine Rechte wahren zu können, sofort tätig werden und so schnell wie möglich einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann dann für ihn eine sogenannte Kündigungsschutzklage einreichen. Auf was es dabei ankommt, lesen Sie in diesem Rechtstipp.

Was sind die ersten Schritte?

Nach Erhalt der Kündigung sollte der gekündigte Arbeitnehmer möglichst schnell einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, denn eine Kündigungsschutzklage muss gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Kündigung wirksam – egal ob sie recht- oder unrechtmäßig erfolgt war.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Eine Kündigungsschutzklage kann jeder gekündigte Arbeitnehmer erheben – unabhängig davon, ob für ihn das KSchG gilt oder nicht.

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Kündigungsschutzklage um eine sogenannte Feststellungsklage. So sollte der Antrag beispielsweise wie folgt lauten: „Mit dieser Klage soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers … mit dem Arbeitgeber … durch die Kündigung vom ... nicht aufgelöst worden ist.“ Weiterhin sollte der Klageantrag i. S. d. Zivilprozessordnung (ZPO) die beteiligten Parteien, das zuständige Gericht und den Streitgegenstand inklusive einer Begründung enthalten.

Wie geht es weiter?

Ist die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen, setzt das Gericht zeitnah – in der Regel innerhalb eines Monats – eine sogenannte Güteverhandlung an. Hier wird versucht, zwischen den Parteien zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Meist endet dieser Gütetermin mit einem Vergleich und der Arbeitgeber zahlt an den gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes.

Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, wird ein sogenannter Kammertermin angesetzt, in dem die Richter über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden müssen. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung sozialwidrig erfolgt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, wird der Kündigungsschutzklage stattgeben. In diesem Fall besteht das Arbeitsverhältnis fort und der gekündigte Arbeitnehmer kann theoretisch an seinen Arbeitsplatz zurückkehren.

Daran hat aber in den meisten Fällen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer ein Interesse, schließlich wollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer loswerden und der Arbeitnehmer weiß, dass er im Betrieb unerwünscht ist. Aus diesem Grund wird auch in diesem Stadium oftmals noch ein Vergleich geschlossen – der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung und dieser kehrt nicht an seinen Arbeitsplatz zurück.

Wie hoch sind die Kosten?

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, d. h. jeder trägt seine Anwaltskosten selbst. Die Gerichtskosten trägt immer die Partei, die verliert. Gerichtskosten fallen aber nur an, wenn das Gericht ein Urteil fällen muss, man sich also nicht vergleicht.

Grundsätzlich bemessen sich die Kosten einer Kündigungsschutzklage nach dem Streitwert – und dieser wiederum errechnet sich aus dem Bruttomonatsgehalt des klagenden Arbeitnehmers. Für die Rechtsanwaltskosten gilt immer das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), bei den Gerichtkosten wird als Streitwert regelmäßig der dreifache Bruttomonatslohns des gekündigten Arbeitnehmers zugrunde gelegt.


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