Wie hoch ist der Unterhalt?

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Lebt man als Familie glücklich zusammen, stellt sich die unterhaltsrechtliche Frage zumeist nicht. Denn die Familienmitglieder kommen gegenseitig füreinander auf und wirtschaften zusammen, sodass für jeden gesorgt ist. Rechtliche Fragen entstehen erst dann, wenn sich Partner entscheiden, getrennte Wege zu gehen. Oder wenn Teile der Familie aus anderen Gründen einen eigenen Hausstand gründen und ohne familiäre Hilfe nicht (mehr) auskommen können.

Die wichtigsten Themenfelder im Unterhaltsrecht sind:

  • Kindesunterhalt
  • Betreuungsunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Elternunterhalt
  • Der auf Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch (Jobcenter, Sozialamt)

I. Kindesunterhalt

Die höchste Anzahl an Beratungsanfragen erreicht mich auf dem Gebiet des Kindesunterhaltes. Trennen sich die Eltern, muss zunächst geklärt werden, bei welchem Elternteil das Kind (hauptsächlich) wohnt oder ob es bei beiden Elternteilen gleichermaßen wohnt (Wechselmodell). Im zweiten Schritt muss dann geprüft werden, welcher Elternteil welche Art von Unterhalt und in welcher Höhe zu leisten hat. Unterhaltsverpflichtungen können auch bei einem Wechselmodell bestehen, was die meisten Eltern überrascht.

Der zu Unterhalt verpflichtete Elternteil fragt sich nun zu Recht, in welcher Höhe Unterhalt geleistet werden muss und wie viel Geld ihm verbleibt. Einen Anhaltspunkt hierfür bildet die Düsseldorfer Tabelle, die seit dem Jahr 1962 von den Oberlandesgerichten zur Berechnung der Höhe des Unterhaltes herangezogen wird und auch vorgibt, in welcher Höhe dem Unterhaltsverpflichteten Einkommen verbleiben muss.

Um die Höhe des Unterhaltes aus der Tabelle ablesen zu können, muss aber zunächst geprüft werden, wie viel Einkommen unterhaltsrechtlich zur Verfügung steht. Das vom Arbeitgeber gezahlte Netto ist nicht automatisch in voller Höhe zur Berechnung heranzuziehen. Zuvor müssen andere Größen geprüft werden, wie z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, eine private Altersvorsorge, Schulden, die im Zusammenhang mit dem Kind stehen oder gemeinsam mit der Kindesmutter aufgenommen wurden, die Höhe der Mietkosten und andere Unterhaltsverpflichtungen. 

Erst wenn alle diese Punkte Berücksichtigung finden, kann das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt und somit die Höhe des Unterhalts bestimmt werden. Wenn mehrere Kinder vorhanden sind und das Einkommen nicht für alle Kinder (laut Düsseldorfer Tabelle) ausreicht, muss auch noch geprüft werden, welches Kind welchen Anteil an dem zu verteilenden Einkommen erhält.

Hier gibt es eine Rangfolge: Zuerst sind minderjährige Kinder berechtigt. Diesen stehen solche Kinder gleich, die zwar volljährig sind, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei einem Elternteil wohnen und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden (privilegierte Volljährige). Danach ist der andere Elternteil an der Reihe und dann erst volljährige Kinder (sofern sie nicht privilegierte Volljährige sind).

Bei der Ermittlung der Höhe des Unterhaltes gibt es also sehr viel, was zu beachten ist. Dazu kommt, dass die verschiedenen Oberlandesgerichte die Düsseldorfer Tabelle in verschiedenen Regionen Deutschlands anders auslegen. Dies zum Beispiel bei der Frage der berufsbedingten Aufwendungen.

Wenn Sie Unterhalt zahlen sollen oder Unterhalt fordern möchten, lohnt es sich daher immer, Ihren Fall durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Einige Jahre war ich im Bereich des Unterhaltsrechts für eine Behörde tätig und habe an die 1.000 Unterhaltsberechnungen durchgeführt. Auf meine Expertise können Sie sich verlassen. Kontaktieren Sie mich noch heute.

II. Betreuungsunterhalt

Oft liegt der Fall vor, dass beide Elternteile sich dahingehend verständigen, dass das Kind sowohl bei dem einen als auch dem anderen Elternteil lebt. Man spricht von einem sogenannten Wechselmodell. Viele Eltern gehen davon aus, dass niemand Unterhalt zahlen muss, weil das Kind ja bei beiden Elternteilen wohnt. Das ist aber nur bedingt richtig. Nur wenn das Kind bei beiden Elternteilen gleichermaßen viel Zeit verbringt und sich die Einkünfte der Elternteile nicht wesentlich voneinander unterscheiden, kann davon ausgegangen werden, dass keiner zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.

Sind die Elternteile nicht miteinander verheiratet, kann die Kindesmutter dennoch einen Anspruch auf Unterhalt haben, dem sogenannten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB. In jedem Fall hat sie in dem Zeitraum sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt einen solchen Anspruch. Dieser Zeitraum verlängert sich für mindestens drei Jahre nach der Geburt, wenn von der Mutter aufgrund der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Höhe des Betreuungsunterhalt orientiert sich an dem Bedarf der Mutter. Dieser liegt mindestens bei dem sozialhilferechtlichen Bedarf, sodass an Betreuungsunterhalt geforderte Summen in Höhe von 880,00 € monatlich nicht ungewöhnlich sind. Auch hierzu berate ich Sie gerne jederzeit eingehend.

III. Volljährige Kinder

Weiterhin haben auch volljährige Kinder einen Anspruch auf Unterhalt. Volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in allgemeiner Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen, haben die gleichen Rechte wie minderjährige Kinder.

Volljährige Kinder, die sich in einer ersten Berufsausbildung (betriebliche Ausbildung oder Studium) befinden, haben auch einen Anspruch auf Unterhalt. Voraussetzung ist, dass das volljährige Kind die Ausbildung/das Studium wirklich ernsthaft betreibt und eine Aussicht auf Erfolg besteht. Einfach nur an der Uni eingeschrieben zu sein, reicht z. B. nicht aus. Auch hierzu berate ich Sie jederzeit gerne. Gleich, ob Sie Unterhalt zahlen sollen oder ob Sie wissen möchten, ob Sie einen Anspruch auf Unterhalt haben.

In dem Zusammenhang sind besonders die Ausbildung-Studium-Fälle interessant. Also solche Fälle, in denen das Kind erst eine betriebliche Ausbildung absolviert und sodann noch ein Studium beginnt. Obwohl eine Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das volljährige Kind gleichwohl einen Anspruch auf Unterhalt haben. Dies hängt von mehreren Faktoren ab. Insbesondere, ob die beiden Ausbildungen thematisch aufeinander aufbauen und die Eltern damit rechnen konnten, dass der Ausbildung noch ein Studium folgt. Gerne prüfe ich für Sie, welche Konstellation bei Ihnen vorliegt.

Diese Fragstellung ist insbesondere dann brisant, wenn das volljährige Kind BAföG beziehen möchte und das BAföG-Amt das Einkommen der Eltern berücksichtigen möchte. Haben Sie Post vom BAföG-Amt erhalten? Gerne prüfe ich für Sie, wie die Sachlage in Ihrem Fall liegt.

IV. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

In dem Fall einer Trennung von Eheleuten sieht das Gesetz in § 1361 BGB ebenfalls vor, dass die (getrennten) Ehegatten sich unterstützen müssen. Hierbei richtet sich die Höhe des etwaig zu zahlenden Unterhaltes nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Sind die Eheleute etwa seit 5 Jahren verheiratet und haben während dieser Zeit beide in Vollzeit gearbeitet, dürfte keiner der beiden dem anderen zu Unterhalt verpflichtet sein. Dauert die Ehe aber schon 25 Jahre an und hat nur einer der beiden gearbeitet, während der andere Teil sich um die gemeinsamen Kinder gekümmert hat, liegt der Fall ganz anders – auch, wenn die Kinder nun volljährig und außer Haus sind.

Zwischen diesen beiden Beispielen gibt es eine Vielzahl von Konstellationen, hinsichtlich derer sich eine rechtliche Prüfung unbedingt lohnt. Gerne berate ich Sie dazu. Kontaktieren Sie mich noch heute.

Aber auch nach der Scheidung sieht das Gesetz – in § 1569 BGB – Unterhaltsverpflichtungen vor. Grundsätzlich obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Wenn allerdings ein Ehepartner dazu außerstande ist, hat er Ansprüche gegen den geschiedenen Partner. Außerstande heißt dabei nicht nur, dass eine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Grund kann auch sein, dass er/sie während der Ehezeit viele Jahre nicht gearbeitet und somit keine Berufserfahrung hat. Sodann richtet sich die Höhe des Unterhalts nach dem ehemaligen gemeinsamen Lebensstandard. Insbesondere beim nachehelichen Unterhalt stellen sich eine Vielzahl von Fragen, die es in einem ausführlichen Gespräch zu erörtern gilt. Ich berate Sie gerne.

V. Elternunterhalt

Schließlich haben auch Eltern einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern, dem sogenannten Elternunterhalt. Elternunterhalt hat eigene Voraussetzungen; verschiedene Freibeträge sind zu beachten. Insbesondere wenn die Unterbringung in einem Alters-/Pflegeheim ansteht, werden Kinder häufig mit sehr hohen Forderungen überzogen. Hier gilt es schnell umfassende Beratung zu erhalten, die ich Ihnen gerne biete.

In diesen Fällen sind es nicht die Eltern, die den Unterhalt geltend machen. Vielmehr sind es die Heime und/oder Sozialleistungsträger, die ihre Kosten refinanzieren möchten. Dies ist in vielen Fällen auch rechtmäßig, in vielen anderen Fällen aber nicht, sodass eine rechtliche Prüfung hier unbedingt geboten ist.

Gleiches gilt für auf das Jobcenter übergegangene Ansprüche nach § 33 SGB II. Sind Sie jemanden ggf. zu Unterhalt verpflichtet und erhält diese Person Leistungen von dem Jobcenter, so geht der Anspruch auf das Jobcenter über. Die Jobcenter fordern Unterlagen von Ihnen an, berechnen die Höhe des Unterhaltes und fordern diesen sodann von Ihnen. Für die Vergangenheit werden meist Zahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro gefordert. Die Berechnungen sind nicht selten fehlerhaft, sodass es auch hier unbedingt notwendig ist, fachkundigen Rat einzuholen. Melden Sie sich auch diesbezüglich gerne noch heute.

Ich stehe Ihnen in allen unterhaltsrechtlichen Fragen zur Seite. Melden Sie sich gerne jederzeit. Eine Kontaktaufnahme und ein erstes Telefonat sind in jedem Fall kostenfrei.


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