Wie ist das Ersatzfahrzeug des Unfallgeschädigten zu erstatten ? - LG Augsburg vom 11.03.2022

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Nach einem Verkehrsunfall werden von der Werkstatt häufig Fahrzeuge für die Dauer der Reparatur zur Verfügung gestellt. Manche Werkstätten berechnen hierfür Mietwagenkosten. Werkstattersatzfahrzeuge sind im Unterhalt grundsätzlichlich deutlich günstiger als die Mietkosten von Autovermietungen. Bei der Regulierung mit der Versicherung gibt es hinsichtlich der Höhe regelmäßig Probleme durch Kürzungen. 

Mietwagenkosten sind zwar nach § 249 S. 2 BGB insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich und objektiv zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne Schädigung bestehen würde.

Jeder Geschädigte ist nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der Schadensminderungspflicht sowie durch das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.20008, ZR 204/07)

Bei einem Werkstattersatzwagen kann nach einem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.03.2022 (Az: 042 S 2769/212)  nicht abschließend auf Listen wie die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietspiegel abgestellt werden. Für Werkstattersatzwagen sind die Kosten für die Vorhaltung geringer als für einen gewerblichen Mietwagen (z.B.  LG Erfurt, Urteil vom 20.11.2019, 10 O 783/19).  Die Versicherungsprämien sind höher und es ist bei einem Verkauf ist mit höheren Abschlägen zu rechnen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren  im Verkehrsrecht spezialisiert. Seine Kanzlei ist Vertragsanwaltskanzlei der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) in Augsburg und Stuttgart.

Unfallregulierungen ohne Kürzungen gibt es nach seiner Erfahrung in den letzten Jahren so gut wie nicht mehr. Unfallgeschädigten ist daher dringend anzuraten, bereits zu Beginn einen im Verkehrsrecht spezialisiserten Rechtsanwalt zu konsultieren. Nimmt man die Unfallregulierung zunächst selbst wahr, kann es mangels Rechstschutz, aber auch bei  Rechtsschutzdeckung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung unwirtschaftlich sein, einen Restwert im Rahmen einer Klage bei bestehendem Prozeßkostenrisiko einzufordern.


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