Wie kann eine Teilungsanordnung verfügt werden?

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Nach § 2048 BGB kann der Erblasser eine Teilungsanordnung im Testament verfügen, wenn mehrere Personen erben, wodurch er die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben festlegt, jedoch die gesetzlich festgelegten Erbquoten in der Regel nicht beeinflusst werden, also keine Bevorzugung eines der Miterben möglich ist. Die Erben haben die Möglichkeit, sich einvernehmlich über die Teilungsanordnung hinwegzusetzen.

Durch ein Vorausvermächtnis kann der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände (z.B. ein Haus oder ein Auto) einem der Miterben zusprechen. Bei der Teilungsanordnung soll der betreffende Miterbe nicht wertmäßig bevorzugt werden, beim Vorausvermächtnis dagegen erhält er den ihm zugedachten Gegenstand im Voraus, also vor der Teilung des Restnachlasses.

Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht

Dr. Dr. Iranbomy

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