Wie lange darf der Berufsunfähigkeitsversicherer prüfen?

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Wann eine unangemessene Verzögerung eintritt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Einige Bedingungen sehen vor, dass der Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist – etwa innerhalb von 10 Arbeitstagen – nach Eingang der jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagen eine Entscheidung über die Leistungspflicht mitzuteilen, weitere Unterlagen beim Versicherungsnehmer anzufordern oder diesen davon zu unterrichten hat, dass weitere Schritte (etwa eine Begutachtung) eingeleitet werden.

Verstößt der Versicherer mehrfach hiergegen ohne sachlichen Grund, ist dies ein Indiz für eine unangemessene Verzögerung der Leistungsprüfung.

Eine unangemessene Verzögerung ist deshalb gegeben, wenn der Versicherer regelmäßig erinnert werden muss, und/oder er nur häppchenweise solche Auskünfte verlangt, die er schon zu einem früheren Zeitpunkt (gesammelt) hätte erfragen können. Verfügt der Versicherer über alle vorzulegenden und angeforderten Unterlagen und Informationen, so ist ihm für seine endgültige Leistungsentscheidung nach herrschender Ansicht noch eine Prüf- und Überlegungsfrist von etwa 2 bis 4 Wochen einzuräumen.

Stellt der Versicherer keine, unnütze oder nicht sachdienliche Erhebungen an und verzögert so die Entscheidung über die beanspruchten Leistungen unangemessen, tritt ausnahmsweise noch vor Beendigung aller notwendigen Erhebungen Fälligkeit zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Erhebungen bei sachgerechter und zügiger Bearbeitung abgeschlossen gewesen wären. Es gilt eine Beschleunigungspflicht des Versicherers.

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Versicherer zwar ohne die Mitwirkung des Versicherungsnehmers keine Leistungsentscheidung treffen kann. Andererseits sind Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Versicherungsnehmer im Regelfall existenziell. Den Versicherer trifft deshalb eine Beschleunigungspflicht aufgrund derer er den Versicherungsfall zügig prüfen und über seine Leistungspflicht alsbald entscheiden muss (OLG Saarbrücken, 9.1.2005 – 5U 286/05).


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