Wie lasse ich mich scheiden?

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Sie haben sich von Ihrem Ehepartner getrennt und fragen sich nunmehr wie, wann und wo sie sich scheiden lassen können? Hier die wichtigsten Punkte zur einvernehmlichen Scheidung zusammengefasst:


Wie kann ich mich scheiden lassen?

Um sich scheiden zu lassen muss von einem der Ehegatten ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt werden. Dieser Antrag muss durch eine/n Rechtsanwalt/anwältin bei Gericht eingereicht werden, da für den/die Antragsteller/in Anwaltszwang besteht. Für den/die Antragsgegner/in besteht hingegen kein Anwaltszwang, sofern diese/r lediglich zur Scheidung zustimmen möchte und außer der Scheidung selbst und dem von Amts wegen zu erfolgendem Versorgungsausgleich nichts weiter geregelt werden muss. Nach Antragstellung wir der Antrag vom Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt, dieser hat sodann 2 Wochen Zeit sich hierzu zu äußern.

Waren Sie länger als 3 Jahre verheiratet, wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Was Versorgungsausgleich genau bedeutet erfahren Sie hier. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, erhalten Sie vom Gericht ein Formular, dass von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben an das Gericht meist binnen 4 Wochen zurückgesandt werden muss. Anhand dieser von Ihnen und Ihrem Ehegatten gemachten Auskünfte holt das Gericht die entsprechenden Auskünfte über Ihre Rentenanwartschaften ein und berechnet sodann den Versorgungsausgleich. Dies kann oft einige Wochen bzw. Monate dauern.

Wie läuft der Gerichtstermin ab?

Sobald alle Auskünfte zur Berechnung des Versorgungsausgleichs vorliegen, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, bei dem Sie im Normalfall persönlich geladen werden. Nur aus Härtefallgründen kann eine Anhörung getrennt voneinander erfolgen. In der mündlichen Verhandlung werden Sie und Ihr Ehegatte nochmals persönlich angehört. Sie werden insbesondere gefragt, wann die Trennung erfolgt ist und ob Sie geschieden werden möchten. Sobald alle Fragen geklärt sind und keine Einwände gegen die Berechnung des Versorgungsausgleichs vorliegen, ergeht der Scheidungsbeschluss. Gegebenenfalls kann ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, sodass Sie wirksam mit diesem Moment geschieden werden. Andernfalls besteht eine Rechtsmittelfrist von 1 Monat und erst nach Ablauf dieser Frist wird die Scheidung rechtskräftig, sofern keiner von Ihnen Beschwerde einlegt.

Wann kann ich mich scheiden lassen?

Voraussetzung für die Scheidung ist, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. Die Scheidung kann erst nach Ablauf des Trennungsjahres vom Gericht ausgesprochen werden, das bedeutet, dass mindestens 1 Jahr seit der Trennung vergangen sein muss. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der Bearbeitungszeit des Gerichts ist es somit meist auch schon ein paar Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres möglich, einen Scheidungsantrag zu stellen. Dies ist jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich und sollte von Ihrem Anwalt entschieden werden.

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in Ausnahmefällen möglich. Eine solche Härtefallscheidung ist jedoch mit erheblichen Hürden verbunden. Hierzu sollten Sie sich in jedem Fall von Ihrer/Ihrem Rechtsanwalt/anwältin beraten lassen.

Wo kann ich mich scheiden lassen?

Der Scheidungsantrag ist beim Familiengericht zu stellen. Welches Familiengericht örtlich zuständig ist, muss individuell geprüft werden. Gibt es gemeinsame minderjährige Kinder ist das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern es keine gemeinsamen minderjährigen Kinder gibt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Aufenthalt bestand, sofern noch einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Bezirk hat. Sollte auch dies nicht der Fall sein, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der/die Antragsgegner/in seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein Auslandsbezug gibt es weitere Regelungen, die Sie mit Ihrem/Ihrer Rechtsanwalt/anwältin besprechen sollten.

Was kostet eine Scheidung?

Es fallen sowohl Gerichtskosten als auch Rechtsanwaltsgebühren an. Sofern keine Vergütungsvereinbarung mit Ihrem/Ihrer Rechtsanwalt/anwältin getroffen wird, rechnet dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG errechnen sich sodann anhand des Verfahrenswertes, der am Ende des Verfahrens vom Gericht festgesetzt wird. Dieser errechnet sich wiederum anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten sowie anhand der Anzahl der Rentenanwartschaften. Möchten Sie genauer wissen, wie sich der Verfahrenswert bei einer Scheidung berechnet klicken Sie hier. Sofern keine über die Scheidung und den Versorgungsausgleich hinausgehenden Angelegenheiten geregelt werden, fällt eine 3,0 Gerichtsgebühr sowie eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Termingebühr zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. an. 

Im Scheidungsverfahren werden die Kosten im Normalfall gegeneinander aufgehoben, dass bedeutet, dass von den Gerichtskosten beide die Hälfte zahlen und die Rechtsanwaltsgebühren jeder selbst trägt.


Scheuen Sie sich nicht bei weitere Fragen mich zu kontaktieren. Ich berate und begleite Sie gerne auf Ihrem Weg.


Ann-Katrin Neumann

Rechtsanwältin

https://www.rechthaberei.com/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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