Wie sicher sind Sparbücher wirklich?

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Oft legen Eltern oder Großeltern für ihre Kinder oder Enkelkinder zur Geburt ein Sparbuch an. Aber was passiert, wenn die Eltern oder Großeltern dann etwas von dem Geld verwenden? – Ist das rechtens?

Nein nicht unbedingt; das hat nun BGH entschieden.

In dem nun entschiedenen Fall hat eine mittlerweile 22-Jährige geklagt, deren Eltern kurz nach ihrer Geburt ein Sparkonto für sie eröffnet hatten.

Ihr Vater hat 2010 und 2011 ohne Absprache mit seiner Frau oder seiner Tochter insgesamt 17.300 Euro von dem Konto abgehoben. Als die Eltern der Tochter das Sparbuch 2015 überreichten, befanden sich noch 242 Euro darauf. Nun wollte die Tochter das abgehobene Geld von dem Vater zurück.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht Frankfurt und dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden, wem das Geld im Streitfall tatsächlich zusteht.

Das Oberlandesgericht hat die Klage der jungen Frau zunächst abgewiesen. Die Begründung klang denkbar einfach: Die Tochter hat das Sparbuch nie besessen.

Der Bundesgerichtshof sagte dazu, dass sich das Oberlandesgericht die Entscheidung etwas zu einfach gemacht habe. In der Entscheidungserläuterung ging der BGH zunächst auf die Kontoinhaberschaft ein und klärte, wonach sich die Inhaberschaft richtet.

Dabei soll derjenige Kontoinhaber sein, „der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger bei der Bank werden soll“. Zwar ist indiziell auch zu beachten, wer das Sparbuch besitzt, da derjenige zumeist vermitteln will, sich die Verfügungsbefugnis zu erhalten, darauf kann aber nicht in der Hauptsache abgestellt werden.

Als Argumentation sprach der BGH insbesondere auch das Verhältnis von Großeltern zu ihren Enkeln an, beantwortete aber nicht abschließend, ob die Problematik einschränkungsfrei auf den Fall zwischen Eltern und Kind übertragen werden kann. Er gab zu bedenken, dass es innerhalb der Familien häufig auch nicht unüblich sei, die Ersparnisse auch als Überbrückung für finanzielle Engpässe zu sehen. Ebenso häufig ist aber auch anzunehmen, dass die Eltern das Sparbuch nur deshalb für ihre Kinder aufbewahren, damit diese es nicht verlieren. Insbesondere bei kleineren Kindern dürfte das allgemein anerkannt sein.

Demnach kann allein aus dem Besitz noch kein endgültiger Schluss gezogen werden, wem das Geld auf dem Sparkonto im Streitfall gehört.

Berücksichtigung muss auch der Name finden, auf den das Konto angelegt wird, genauso wie die Mittel, mit denen das Konto angespart wird.

Je nachdem, wie stark die einzelnen Argumente gezählt werden, könnte die Frau den Anspruch auf das Geld tatsächlich verlieren, denn es stammt ausschließlich aus dem Vermögen der Eltern. Zudem hat sie das Sparbuch auch dann nicht ausgehändigt bekommen, als sie rechtlich alt genug war. Auch das muss Beachtung in der Wertung finden.

Anders könnte die Argumentation sein, wenn zum Beispiel Geldgeschenke oder Taschengeld auf das Konto geflossen wären. Das ist in dem aktuell verhandelten Fall jedoch nicht passiert.

Es ist also spannend, was das Oberlandesgericht Frankfurt, das sich nun erneut mit der Frage beschäftigen muss, letzten Endes ausurteilen wird.


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