Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle? Alkohol- und Drogenfahrt

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Umgang mit Polizeibeamten

Kontakt mit der Polizei ist selten angenehm, da man in der Regel entweder als Geschädigter oder Beschuldigter einer Straftat mit ihr zu tun bekommt. In vielen Bevölkerungsschichten, vor allem in denen, die selten mit ihr zu tun haben, hat die Polizei einen guten Ruf. Viele Menschen sind daher im Umgang mit der Polizei unbedarft, sehen in ihr den Freund und Helfer und kommen nicht auf die Idee, dass sie selbst Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie der Polizei gegenüber Angaben zur Sache machen und aufgrund dieser Angaben ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Haben Sie getrunken? Woher kommen Sie? Wohin fahren Sie?

Dass die Beantwortung dieser harmlos wirkenden Fragen Einfluss hat auf den möglichen Schuldspruch, mehr noch, überhaupt auf die Frage, ob jemand sanktioniert wird, wissen viele nicht. Denn wer die Frage, ob er getrunken habe, bejaht, bietet den Polizeibeamten einen Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat im Straßenverkehrsbereich. Dieser erlaubt es der Polizei, ohne richterlichen Beschluss eine Blutprobe zu entnehmen. 

Bleiben Sie daher bestimmt in der Sache, aber freundlich im Ton. Denn Sie sind nicht gezwungen Angaben zu machen, die Ihrer Überführung dienen. Sagen Sie den Beamten, dass Sie nicht getrunken haben und sich nicht äußern möchten. Kontaktieren Sie mich gerne schon zu diesem Zeitpunkt telefonisch.

Muss ich „pusten“? - Atemalkoholtest nicht verpflichtend

In der Regel wird Ihnen die Polizei vorschlagen, einen Atemalkoholtest zu machen. Möglicherweise wird Ihnen suggeriert, hierzu verpflichtet zu sein. Seien Sie auf der Hut - ein solcher Test ist nicht verpflichtend. Haben Sie ihn allerdings freiwillig absolviert, kann er im weiteren Verlauf gegen Sie verwendet werden. Insbesondere besteht dann wieder ein hinreichender Verdacht, um Ihnen eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung zu entnehmen. Einem solchen Test sollten Sie also nur dann zustimmen, wenn Sie zu 100% sicher sind, 0,00 Promille zu haben. In allen anderen Fällen empfiehlt es sich den Test  zu verweigern.

Was darf die Polizei?

Soweit Sie sich nicht zur Sache eingelassen haben und auch den Atemalkoholtest verweigert haben, besteht noch die Möglichkeit einer Blutentnahme. Diese ist richterlich anzuordnen, es sei denn „bestimmte Tatsachen begründen den Verdacht einer Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs (…)“. Konkret bedeutet das: Sie müssen nach Alkohol oder anderen Substanzen riechen oder auffällig gefahren sein. All das bedarf allerdings einer Begründung durch die Polizei. Wieder gewinnen Sie keinen Blumentopf, wenn Sie freiwillig mitwirken. Denn in Falle der Einwilligung ist eine Blutentnahme fast immer rechtmäßig. Teilen Sie daher den Beamten freundlich mit, der Blutentnahme zu widersprechen, unterschreiben Sie hierzu nichts. Verhalten Sie sich aber im Übrigen freundlich und kooperativ. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand, der Ihnen als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ausgelegt werden könnte.

Sollten die Polizeibeamten nun einen richterlichen Beschluss erwirkt haben, lassen Sie ihn sich vorlegen, bleiben Sie dabei allerdings ruhig und höflich. 

Welche Schritte sollte ich vornehmen?

Im besten Fall lassen Sie sich gleich zu Beginn anwaltlich vertreten. Je früher Sie sich verteidigen lassen, desto besser stehen die Chancen, das Verfahren noch vor Beginn der Hauptverhandlung zu beenden, sei es durch Einstellung oder im Wege des Strafbefehlverfahrens. Die Möglichkeiten, auf den weiteren Verlauf in Ihrem Sinne positiv einzuwirken, sind um ein Vielfaches größer, je weniger Angaben zur Sache Sie gegenüber Ermittlungspersonen gemacht haben.

Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0176/218 319 44 oder per Mail unter isaak@schumann-ra.de.


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