Wie verhalte ich mich, wenn ich Falschgeld erhalten habe?

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Nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer Geld in der Absicht nachmacht, es als echt in den Verkehr zu bringen. Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diesen zu schützen. Da unter Umständen selbst schlechteste Fälschungen zur Täuschung geeignet sein können, sind nach der Rechtsprechung an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist, ob der Empfänger im normalen Verkehr die Unechtheit unschwer - ohne dass eine nähere Prüfung erforderlich ist - erkennen kann oder nicht. Somit kann falsches Geld nicht nur bei einer Imitation gültigen Geldes vorliegen, sondern auch dann, wenn - wie bei einem Phantasieprodukt - sich entsprechendes Geld nicht im Umlauf befindet. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Falsifikat in den Einzelheiten wie Größe und Stoff, Farbe und Ausgestaltung mit dem Original übereinstimmt oder ob es überhaupt ein entsprechendes Vorbild gibt. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild nachgemachten Geldes.

Wer Falschgeld aber entgegennimmt und dies zu spät erkennt, kann in mehrfacher Hinsicht den Schaden haben: Diese Person bekommt keine Entschädigung, und wer Falschgeld wissentlich weitergibt, macht sich strafbar!

Zu Ihrem Schutz und um den Fälschern das Absetzen falscher Banknoten zu erschweren, wird geraten:

Bei Falschgeldverdacht benachrichtigen Sie umgehend Ihren Vertrauensanwalt.

Geben Sie das Falschgeld auf keinen Fall an andere Personen weiter. Sie können sich dadurch selbst strafbar machen! Stecken Sie das Falschgeld vorsichtig in einen Briefumschlag. Fingerabdrücke sind wichtige Spuren! Übergeben Sie das Falschgeld der Polizei und geben Sie sachdienliche Hinweise, wenn Sie mit Ihrem Anwalt beraten haben. Unternehmen Sie nichts, wodurch Sie sich selbst oder andere Personen in Gefahr bringen, dafür kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen einzuleiten!

Foto(s): frankfurter strafverteidiger dr dr iranbomy

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