Wie wirkt sich die Cannabis-Legalisierung auf das Führungszeugnis aus?

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Verurteilung als dauerhafter Makel

Für Betroffene ist es mit dem Urteil meist nicht getan. Selbst nach Erledigung der Strafe, sei es durch Zahlung der Geldstrafe, Ablauf der Bewährungszeit oder Absitzen der Freiheitsstrafe, bleibt die Eintragung im Bundeszentralregister bestehen. Über dieses Register informieren sich eine Vielzahl von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Eintragung kann etwa darüber entscheiden, ob eine betroffene Person einen Beruf im öffentlichen Dienst oder den des Arztes oder Rechtsanwalts ausüben kann. Auch einer Aufenthaltserlaubnis oder der Einbürgerung können Eintragungen in das Bundeszentralregister entgegenstehen. Genauso können Vorstrafen im Einzelfall eine Anstellung bei einem Arbeitgeber verhindern, wenn dieser berechtigt ist, nach Vorstrafen zu fragen. 

Bleiben die Eintragungen für immer?

Allgemein bekannt ist in der Regel das Führungszeugnis. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem „normalen“ und dem erweiterten Führungszeugnis. Dabei handelt es sich im Grunde nichts weiter als um eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Damit der Zweck der Resozialisierung nicht untergraben wird und Menschen eine gute Chance haben, sich auch nach einer Verurteilung in den Arbeitsmarkt zu integrieren, werden Eintragungen nach verhältnismäßig kurzer Zeit nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Geldstrafen stehen beispielsweise (bis auf wenige Ausnahmen) nach drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis. Bedeutet: das  (einfache) Führungszeugnis ist in diesen Konstellationen weniger das Problem.

Längere Fristen bei Tilgung aus dem Bundeszentralregister

Hingegen sind die Fristen zur Tilgung aus dem Bundeszentralregister deutlich länger. Verurteilungen sind hier mindestens für fünf Jahre eingetragen. Dies allerdings nur bei Jugend- und Bagatelldelikten. Im Übrigen beträgt die Tilgungsfrist, je nach Delikt, bis zu 20 Jahre. Möglichkeiten der frühzeitigen Tilgung gibt es nur sehr wenige. 

Neue Tilgungsmöglichkeiten nach dem CanG

Allerdings bietet die Legalisierung nun explizit Möglichkeiten, Eintragungen zu tilgen. Im Gegensatz zu den sonstigen Änderungen treten die Vorschriften zur Tilgung nicht bereits zum 01.04.2024, sondern erst zum 01.01.2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Betroffene nach Maßgabe der §§ 40 ff. KCanG Eintragungen solcher Delikte tilgen lassen, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr strafbar sind. Hierzu ist zunächst ein Antrag auf Tilgungsfähigkeit bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich. Hat diese die Tilgungsfähigkeit festgestellt, kann die Eintragung aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.

Fazit

Es lohnt sich auf jeden Fall, Eintragungen, die sich auf den Besitz von Marihuana beziehen, tilgen zu lassen. Denn ist die Eintragung erst einmal getilgt, kann sie auch in späteren Verfahren nicht mehr verwertet werden. Auch einem Aufenthaltstitel oder gar der Einbürgerung stehen vermeintliche „Leichen im Keller“ nicht mehr entgegen. Gerne berate ich Sie dahingehend und begleite Sie im Verfahren zur Tilgung. Nehmen Sie hierzu jederzeit telefonisch (0176/21831944), per Mail (isaak@schumann-ra.de) oder über das untenstehende Formular Kontakt zu mir auf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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