Wildunfall ja oder nein? Wann zahlt die Versicherung?

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Die Frage ob tatsächlich ein Wildunfall vorliegt, hat entscheidenden Einfluss darauf ob die Teilkaskoversicherung für den entstandenen Sachschaden haften muss, oder ob der Autofahrer die Kosten selber tragen muss.

Eine aktuelle Entscheidung des LG Coburg vom 29.06.2010 (23 O 256/09) macht deutlich, dass die Frage des versicherten Risikos aufgrund eines Wildunfalls grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung ist und die Antwort maßgeblich davon abhängt, ob sich die Kollision mit Haarwild ereignet hat.

Wann wird der Schaden von der Teilkaskoversicherung ersetzt?

In der Regel kommt die Teilkaskoversicherung für Schäden auf, die bei einer Kollision mit Haarwild entstanden sind. Dazu zählen z.B. nicht: Hunde, Katzen, Schafe oder Eichhörnchen.

Ein weiteres wichtiger Aspekt ist, dass Auto und Wild tatsächlich kollidiert sind. Kann der geschädigte Autofahrer im Nachhinein nämlich nicht beweisen, dass der Schaden am PKW aus einem Wildunfall resultiert, riskiert er seinen Versicherungsschutz.

Weicht der Autofahrer dem Wild aus und entsteht aufgrund des Ausweichmanövers Sachschaden am PKW ohne dass der Autofahrer beweisen kann, dass er Wild ausgewichen ist, muss die Versicherung nicht zahlen. Die Teilkaskoversicherung muss den Schaden nur dann ersetzen, wenn an dem Auto auch tatsächlich ein Wildschaden entstanden ist.

Die Versicherung ist allerdings nicht grundsätzlich von ihrer Zahlungspflicht befreit, nur weil der Autofahrer ausgewichen ist. Gibt es Zeugen die bestätigen können, dass der Unfall wegen eines wildbedingten Ausweichmanövers entstanden ist, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Versicherung dem Autofahrer den Schaden zu ersetzen hat.

Außerdem kann die Versicherung ihre Leistung bei einem Ausweichmanöver auch dann verweigern, wenn dem Autofahrer ein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und ihm eine Kollision mit dem Wild zumutbar gewesen wäre.

Einzelfallentscheidungen

In der eingangs erwähnten Entscheidung des LG Coburg war die Teilkaskoversicherung nicht zur Erstattung des Unfallschadens verpflichtet, da die PKW-Fahrerin nachweislich mit einem Eichhörnchen kollidierte. Der PKW geriet ins Schleudern und es entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Da es sich aber bei einem Eichhörnchen nicht um Haarwild handelt, fällt dieser Schaden nicht unter das von der Teilkaskoversicherung abgedeckte Risiko des Wildunfalls.

Das OLG Nürnberg-Fürth (8 U 1477/99) verurteile dagegen die Versicherung zur Zahlung bei einem missglückten Ausweichmanövers des Autofahrers. Dieser legte bei 70 km/h eine Vollbremsung hin, um einem Fuchs auszuweichen. Dabei kam das Auto von der Straße ab und es entstand erheblicher Sachschaden, den die Versicherung nicht ersetzen wollte. Sie warf dem Fahrer grob fahrlässiges Verhalten vor. Hier entschieden die Richter zugunsten des Autofahrers, da das Ausweichmanöver - wäre es geglückt - auch zugunsten der Versicherung ausgegangen wäre.

Man kann nicht grundsätzlich sagen, dass die Versicherung nicht zahlen muss, nur weil der Schaden am Fahrzeug aufgrund eines Ausweichmanövers entstanden ist. Auch handelt es sich nicht in jedem Fall um einen Wildunfall, wenn das Fahrzeug mit einem wilden Tier kollidiert.

Generell muss bei jedem Unfall im Einzelnen geprüft werden, ob ein Wildunfall vorliegt und ein Erstattungsanspruch gegen die Teilkaskoversicherung besteht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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